Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 27.08.1998; Aktenzeichen 19 T 408/97) |
AG Neuss (Aktenzeichen 7 a II 106/97) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2 tragen die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.871,20 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 hat im Jahre 1988 in ihrer Wohnung das zum Balkon führende Fenster/Türelement erneuern lassen und dafür 3.488,40 DM aufgewendet. Der damalige Verwalter hatte zuvor den Austausch des Fensterelementes auf Kosten der Gemeinschaft abgelehnt und der Beteiligten zu 1 anheimgegeben, auf eigene Kosten – bei einer eventuellen späteren Erstattung – den Austausch des Fensterelementes vornehmen zu lassen. Die Hauser der Wohnanlage sind in den Jahre 1971 bis 1973 erbaut worden, die damals eingebauten einfachverglasten Aluminiumfenster sind bereits in einer Reihe von Wohnungen in den Jahren 1984 bis 1994 erneuert worden.
In der Teilungserklärung ist in § 3 Nr. 3 bestimmt, daß die Außenfenster Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind, und in § 8 Nr. 5 ist geregelt, daß die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden, wozu auch die Verglasung gehört, dem jeweiligen Wohnungseigentümer obliegt.
Die Beteiligte zu 1 hat von den übrigen Wohnungseigentümern die Erstattung des für die Erneuerung des Fensterelementes aufgewendeten Betrages von 3.488,40 DM verlangt. In einer Eigentümerversammlung vom 24.04.1997 haben die Wohnungseigentümer mit Mehrheit eine Erstattung abgelehnt. Nachdem die Beteiligte zu 1 zunächst diesen ablehnenden Beschluß angefochten hatte, hat sie nach einem entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts beantragt festzustellen, daß die Erstattung des geltend gemachten Betrages einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche.
Sie hat dazu vorgetragen, der Austausch des Fensterelementes sei notwendig gewesen, denn infolge der unzureichenden Wärmeisolierung und schadhaften Fensterprofile sei Feuchtigkeit in ihre Wohnung und in das Außenmauerwerk sowie die Fußbodendecke eingedrungen. Zur Vermeidung weiterer Schaden sei der Austausch des Fensters notwendig gewesen.
Die Beteiligten zu 2 sind dem entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, die von der Beteiligten zu 1 begehrte Erstattung entspreche in Höhe eines Betrages von 1.871,20 DM ordnungsgemäßer Verwaltung, denn die Beteiligte zu 1 habe gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde mit der sie vorbringen, der Beteiligten zu 1 stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu.
Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 sei ungeachtet der Möglichkeit, die übrigen Wohnungseigentümer auch auf Zahlung des von der Gemeinschaft zu übernehmenden Betrages in Anspruch zu nehmen, zulässig. Die Beteiligte zu 1 könne auch einen Betrag von 1.871,40 DM als Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB verlangen, denn bei dem Austausch des Fenster-Türelementes zum Balkon in der Wohnung der Beteiligten zu 1 habe es sich um Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum und damit um ein fremdes Geschäft für die Beteiligte zu 1 gehandelt. Die Übernahme der Geschäftsführung habe auch dem Interesse und – bei objektiver Würdigung – auch dem mutmaßlichen Willen der übrigen Miteigentümer entsprochen. Die Bestimmung des § 8 Nr. 5 der Teilungserklärung stehe der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches nicht entgegen, denn diese Bestimmung beziehe sich nur auf die Verglasung nicht aber auf die übrigen Teile des Fensters. Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, jedoch steht der Beteiligten zu 1 nicht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB, sondern aus § 684 Satz 1 i.V.m. § 812 ff. BGB zu.
a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Erteilung des Auftrages durch die Beteiligte zu 1, die hier in Rede stehende Fenster/Türanlage auszuwechseln, ein fremdes Geschäft darstellte. Daß die Außenfenster und die zu den Balkonen führenden Türen der Wohnanlage gemeinschaftliches Eigentum sind, ergibt sich aus § 3 Nr. 3 der Teilungserklärung und wird von den Beteiligten zu 2 auch nicht ernstha...