Leitsatz (amtlich)
1. "Pfarrfonds" bzw. "Fabrikfonds" der Katholischen Kirche sind selbständige Rechtspersönlichkeiten.
2. Gehören Grundstücke zum Vermögen eines Pfarr- oder Fabrikfonds, so darf - zwecks Vermeidung des unzutreffenden Anscheins, dass die Grundstücke ein Teilvermögen der Kirchengemeinde sind - bei der Bezeichnung als Eigentümer im Grundbuch der Name der Kirchengemeinde, dessen Vorstand die Fonds verwaltet, nicht den Klammerzusatz "(Pfarrfonds)" oder "(Fabrikfonds)" tragen.
Normenkette
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens § 1 Abs. 1 Fassung: 1924-07-24; GBO § 18; GBV § 15 Abs. 2; GrEStG § 22
Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen SA-1326, SA-2837, SA-2855, SA-3044-8) |
Tenor
Die beanstandete Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Grundbuchblätter 1326, 2837 und 3044 weisen als Eigentümer aus die "Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius (Pfarrfonds)". In Blatt 2855 ist als Eigentümer eingetragen "die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius (Fabrikfonds)".
Durch Anordnung vom 1.8.2010 verfügte der Erzbischof von Köln eine Neuordnung der Kirchengemeinden, von der auch die Kirchengemeinde St. Laurentius betroffen war. In der Urkunde über die "Neuordnung der Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden) St. Peter, Essen-Kettwig, St. Laurentius, Mülheim-Mintard, St. Joseph Essen-Kettwig vor der Brücke sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Kettwig/Mintard" (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.12.2010) heißt es:
"1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515,2 CIC werden hiermit die oben aufgeführten Kirchengemeinden zum 31.12.2010 aufgelöst und gemäß can. 121 CIC zum 1.1.2011 zu einer neuen Kirchengemeinde vereinigt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Kirchengemeinden übergehen, ist die neue Kirchengemeinde
St. Peter und Laurentius, Essen-Kettwig mit Sitz in Essen-Kettwig.
Die neue Kirchengemeinde ist auch Rechtsnachfolgerin des Kirchengemeindeverbandes, der hiermit ebenfalls zum 31.12.2010 aufgelöst wird.
...
5. Namensänderung des Fondsvermögens, Grundbuchberichtigung.
Mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtsverbindlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen und werden ab dem 1.1.2011 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Peter und Laurentius, verwaltet (...).
Die in den Grundbüchern angegebene Eigentümerbezeichnungen des Fonds-Vermögens sind durch die Neuordnung unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert, wobei im Hinblick auf die erforderliche Rechtsklarheit die im Grundbuch vermerkten Bezeichnungen von kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) um die Angabe des Namens der bisher verwaltenden Kirchengemeinde ergänzt werden."
Mit Schreiben vom 1.9.2011 hat die beteiligte Kirchengemeinde unter Bezugnahme auf die vorgenannte Urkunde des Erzbischofs beantragt, die Grundbücher hinsichtlich der Eigentümerbezeichnung zu berichtigen, und zwar dahingehend, dass die neue Eigentümerbezeichnung laute: "Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Laurentius, Essen-Kettwig", bezüglich der Grundbuchblätter 1326, 2837 und 3044 versehen mit dem Zusatz "Pfarrfonds der Kirche St. Laurentius, Mülheim-Mintard" und bezüglich des Grundbuchblatts 2855 versehen mit dem Zusatz "Fabrikfonds der Kirche St. Laurentius, Mülheim-Mintard".
Durch Zwischenverfügung vom 22.9.2011 hat das Grundbuchamt die beteiligte Kirchengemeinde aufgefordert, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachzureichen.
Mit Schreiben vom 27.9.2011 hat diese darauf hingewiesen, dass sich durch Neuordnung der Kirchengemeinden die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht verändert hätten, da es sich nicht um eine Veräußerung bzw. den Erwerb von Grundbesitz handele. Mit Zwischenverfügung vom 4.10.2011 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass nach der telefonisch eingeholten Auskunft des Finanzamtes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sei. Daraufhin hat die beteiligte Kirchengemeinde zum weiteren Nachweis der Namensänderung mit Schreiben vom 17.11.2011 eine Abschrift aus dem Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.12.2010 übersandt.
Das AG hat dieses Schreiben als Beschwerde gewertet, dieser durch Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Erzbischof von Köln hat sich gegenüber dem Senat unter Hinweis auf die Entscheidungen des LG Köln vom 25.8.1997 - 11 T 86/97 - und des LG Düsseldorf vom 23.4.1981 - 19 T 29/81 - der Auffassung der beteiligten Kirchengemeinde angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.1. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
a) Die Zwischenverfügung weist bereits einen formalen Mangel auf. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss (Keidel/H...