Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 303/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.04.2021 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 170.372,45 EUR für Entkernungs- und Entsorgungsarbeiten in Anspruch. Die Vergütung der Leistungen sollte nach Einheitspreisen erfolgen. Der Beklagte bestreitet den in Ansatz gebrachten Aufwand bzw. die in Ansatz gebrachten Mengen. Er behauptet darüber hinaus eine Pauschalpreisvereinbarung.
Mit Beweisbeschluss vom 28.11.2017 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. des objektiven Werts der Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Schadstoffsanierung angeordnet (Bl. 687). Mit Beschluss vom 13.03.2018 (Bl. 710) hat es den Sachverständigen A. zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 05.07.2018 hat der SV A. die Parteien zur Zuordnung von einzelnen Dokumentationen sowie Übersendung besser lesbarer Unterlagen aufgefordert (Bl. 734). Mit Schreiben vom 23.07.2018 hat der SV A. angezeigt, dass er den Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch am 18.07.2018 um Übersendung einer besser lesbaren Version des von ihr als Anlage B 3 eingereichten Berichtes des Herrn B. gebeten hatte. Im Rahmen dieses Telefonats hatte der SV A. den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch darüber aufgeklärt, dass ihm der ehemalige Seniorpartner der klägerischen Prozessbevollmächtigten, Herr RA C., gut bekannt sei und er mit diesem gemeinsam Mandate betreut habe. Mit weiteren Schreiben hat der SV A. jeweils angezeigt, welche Unterlagen zwischenzeitlich bei ihm eingegangen waren und welche ihm noch fehlten bzw. welche er ggf. telefonisch angefordert hat. Am 19.12.2018 hat der Ortstermin zur Begutachtung unter Teilnahme von u.a. den Prozessbevollmächtigten der Parteien stattgefunden. Mit Verfügung vom 10.03.2020 hat das Landgericht das Sachverständigengutachten des SV A. vom 23.02.2020 an die Parteien übersandt. Der Beklagte hat dieses am 26.03.2020 erhalten.
Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist, die auf Antrag des Beklagten bis zum 14.08.2020 verlängert wurde, hat der Beklagte die Ablehnung des SV A. beantragt. Er hat ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter auf Verdacht im Internet nach einer Verbindung zwischen dem SV A. und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesucht habe. Grund hierfür sei die drastische und nicht plausible Abweichung des Ergebnisses des Gutachtens des SV A. von den Ausführungen des von ihr beauftragten SV B. sowie der Umstand gewesen, dass seinem Prozessbevollmächtigten der Umgang des SV A. und des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Ortstermins vom 19.12.2018 recht vertraut gewirkt habe. Tatsächlich sei es so, dass der SV A. und der klägerische Prozessbevollmächtigte gemeinsam einen Abschnitt (Mängel an Dachdeckung, Dachabdichtung und Dachsonderformen) in einem juristischen Fachbuch ("D." von E./F.) kommentierten. Die Erstauflage datiere aus 2009. Schon damals hätten beide zusammen diesen Abschnitt kommentiert. Die 3. Auflage datiere aus 2019. Mithin falle die Bearbeitungszeit, in der von einem Kontakt zwischen dem SV A. und dem klägerischen Prozessbevollmächtigten auszugehen sei, genau in die Zeit der hiesigen Begutachtung. Hierbei habe es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand gehandelt, den der SV A. vor Begutachtung gemäß § 407a Abs. 2 ZPO hätte anzeigen müssen. Dass er dies nicht getan habe rechtfertige aus seiner (des Beklagten) Sicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Diese Zweifel würden verstärkt durch das Ergebnis des nunmehr vorliegenden Gutachtens. Weitere Zweifel bezüglich der Unvoreingenommenheit des SV A. ergäben sich aufgrund der dem Sachverständigengutachten vorangestellten Zeitungsartikel über das streitgegenständliche Objekt. Diese dienten einzig der Stimmungsmache und seien für das Gutachten im Übrigen ohne Funktion. Ferner unterstelle der SV A. streitigen Vortrag der Klägerin für sein Gutachten als unstreitig bzw. komme zu der Höhe nach nicht nachvollziehbaren Beträgen. Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände sei die Befürchtung der Befangenheit aus Sicht des Beklagten gerechtfertigt.
Der SV A. hat mit Schreiben vom 25.08.2020 zu dem Befangenheitsgesuch Stellung genommen. Es sei zutreffend, dass er mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Senior-Partner der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten längere Zeit für dessen Mandanten zusammengearbeitet habe. Dies habe er dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch berichtet. Es sei zwar zutreffend, dass er gemeinsam mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem benannten Fachbuch einen gemeinsamen Abschnitt kommentiere. Jedoch ha...