Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 792/03) |
Tenor
Der Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die diesen im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 32.630 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 22) sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage F. 6-10 in H. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Dachgeschoss liegenden Teileigentumseinheiten Nr. 19, 20 und 21.
§ 4b der notariellen Teilungserklärung vom 25.3.1994 regelt hinsichtlich dieser Teileigentumsrechte Folgendes:
"Die jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Teileigentumsrechte Nr. 19, 20 und 21 erhalten das Recht, unter Beachtung der baubehördlichen Vorschriften, auf eigene Kosten das Teileigentum zu Wohnzwecken auszubauen. Hierin eingeschlossen sind auch Veränderungen des Dachstuhls und der Ein- oder Ausbau von Loggien oder Dachgauben.
Der jeweilige Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Umbaumaßnahmen die anderen Wohnungseigentümer möglichst wenig belästigt werden, und stellt diese Wohnungseigentümer von den Kosten der Umbaumaßnahmen frei. Dies gilt auch für Arbeiten, die am Gemeinschaftseigentum in diesem Zusammenhang durchgeführt werden."
Der Beteiligte zu 1) ließ in den Jahren 1995/1996 durch eine von ihm beauftragte Holzbau- und Dacheindeckungsfirma den Dachausbau durchführen, wobei er auch umfangreiche Veränderungen an der Dacheindeckung vornahm und große Dachgauben einbauen ließ. In den folgenden Jahren wurden verschiedene Mängel am Dach festgestellt. Die Beteiligten zu 2)-22) beantragten daraufhin bei dem AG Langenfeld die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 34 H 4/02). Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die im Rahmen der Ausbauarbeiten vorgenommen Dacharbeiten zahlreiche Mängel aufweisen und zur Beseitigung dieser Mängel brutto 34.800 EUR notwendig seien (Sachverständigengutachten vom 3.11.2002 - 34 H 4/02 Bl. 75 ff.). Den von dem Sachverständigen ermittelten Betrag abzgl. 2.170 EUR für Arbeiten, die zur Beseitigung von Sturmschäden vorgenommen worden waren und bereits durch die Versicherung erstattet worden waren, haben die Beteiligten zu 2)-22) gegen den Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 10.5.2003 geltend gemacht.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der pVV auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Beseitigung der Mängel hafte. Soweit die Mängel beim Ausbau des Dachgeschosses durch die von ihm beauftragten Firmen verursacht worden seien, habe er für deren Handeln als Erfüllungsgehilfen einzustehen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie, z. Hd. der Verwalterin nach WEG, der Firma M. Miet- und Eigentumsverwaltung, H., 32.630 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.9.2001 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat darauf verwiesen, dass mögliche Mängelansprüche gegen die von ihm beauftragte Firma gem. § 638 BGB verjährt seien, da die Schlussrechnung vom 7.12.1995 datiere und die Abnahme spätestens am 15.4.1996 erfolgt sei. Im Übrigen stehe den Beteiligten zu 2)-22) ein Schadenersatzanspruch nicht zu, da die vom Sachverständigen festgestellten Mängel bislang nicht zu einem konkreten Schaden geführt hätten. Die Möglichkeit des Schadenseintritts durch die festgestellten Mängel sei lediglich abstrakt und äußerst unwahrscheinlich.
Das AG Langenfeld hat nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 15.10.2003 den Beteiligten zu 1) verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen deren Verwalterin 32.630 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und dem Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem AG Langenfeld auferlegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 1) hafte den Beteiligten zu 2)-22) unter dem Gesichtspunkt der pVV auf Erstattung der Kosten, die zur Beseitigung der an der Dacheindeckung festgestellten Mängel erforderlich seien. Dem Beteiligten zu 1) habe es im Rahmen des ihm gestatteten Dachausbaus als Schutzpflicht ggü. den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft oblegen, die Aus- und Umbaumaßnahmen so vorzunehmen, dass keine Schäden am Gemeinschaftseigentum des Daches verursacht würden. Diese Pflicht habe der Beteiligte zu 1) dadurch verletzt, dass die von ihm durchgeführten Aus- und Umbaumaßnahmen zu den im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängeln an der Dacheindeckung geführt hätten. Für die von ihm beauftragten Handwerksunternehmen hafte der Beteiligte zu 1) nach den §§ 276, 278 BGB. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die werkvertragliche Verjährungsfrist komme dem Beteiligten zu 1) nicht zugute, da er den Beteiligten zu 2)-22) aus einem ande...