Leitsatz (amtlich)
Behält der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels in einem gesonderten Schriftsatz vor, so ist es unzureichend, der Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Begründung nicht abzuhelfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entweder eine (abschließende) Begründungsfrist zu setzen oder ihm mitzuteilen, dass demnächst die Nichtabhilfeentscheidung ergehen werde.
Normenkette
FamFG § 38 Abs. 3 S. 1, §§ 41, 65 Abs. 1-2, § 68 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 13.08.2014; Aktenzeichen 8 AR 95/14) |
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des AG vom 23.9.2014 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das AG zurückgegeben.
Gründe
I. Das AG - Registergericht - hat mit Beschluss vom 13.8.2014 die mit Anmeldung vom 20.12.2013 (UR-Nr. 2756/2013 des Notars Dr. L. in Moers) nachgesuchte Sitzverlegung der Zweigniederlassung nach Duisburg auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen (§ 9c GmbHG).
Es hat ausgeführt, von einer ordnungsgemäßen Sitzverlegung könne nicht ausgegangen werden; die IHK habe mit Schreiben vom 12.5.2014 mitgeteilt, die Gesellschaft sei unter der benannten neuen Anschrift der Zweigniederlassung nicht zur erreichen; auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 29.4.2013 habe die Gesellschaft den Eintragungsmangel nicht behoben.
Gegen diesen am 19.8.2014 zugestellten Beschluss hat die Gesellschaft mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.8.2014 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolge.
Durch Beschluss vom 24.9.2014 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Senat gibt die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das AG zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen genügt.
Die Entscheidung über die Abhilfe hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist (§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 41 FamFG; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. 2014, § 68 Rz. 12, 33).
Bei der Abhilfeentscheidung über die Beschwerde, die gem. § 65 FamFG begründet werden soll, kann das Erstgericht primär die konkreten Angriffspunkte des Beschwerdeführers prüfen.
Wird die Beschwerde zunächst ohne Begründung eingelegt, hat das Ausgangsgericht über § 65 Abs. 1 und 2 FamFG die Möglichkeit, die auch im Beschwerdeverfahren geltende verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers einzufordern (vgl. MünchKomm/Fischer, FamFG, 2. Aufl. 2013 § 65 Rz. 5), um auf diese Weise seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und zur Entlastung des Beschwerdegerichts möglichst effektiv nachkommen zu können. Daher hat das Gericht erster Instanz bei einer unterbliebenen Beschwerdebegründung regelmäßig entweder durch Nachfrage zu klären, ob eine Begründung noch folgt, oder vor Entscheidung jedenfalls eine angemessene Frist (im Allgemeinen nicht unter 2 Wochen) abzuwarten, bevor es die Nichtabhilfe beschließt, um eine Überbeschleunigung des Verfahrens zu vermeiden (Senat, BeckRS 2013 22043 = FamRZ 2014, 1046; MünchKomm/Fischer, a.a.O., Rz. 11; a.A. ohne Begründung Keidel/Sternal, FamFG, § 68 Rz. 11).
Behält der Beschwerdeführer sich indes - wie im vorliegenden Fall - schon in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor, so ist es unzureichend der Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Begründung nicht abzuhelfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entweder eine (abschließende) Begründungsfrist zu setzen oder ihm mitzuteilen, dass demnächst die Nichtabhilfeentscheidung ergehen werde (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.9.2014 I-3 Wx 177/14).
Weist das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben (Senat, BeckRS 2013 22043 = FamRZ 2014, 1046; OLG München FamRZ 2010, 1000), damit dieses seiner Pflicht zur Selbstkontrolle und zur Entlastung des Beschwerdegerichts nachkommen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 7358255 |
FamRZ 2015, 523 |
MDR 2014, 1410 |