Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 30 II 1/84 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 182/86)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. bis 46. tragen die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges, sie haben ferner die der Beklagten zu 47. in diesem Rechtszug notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,– DM.

 

Gründe

Die Antragsteller zu 1. bis 46. sind Eigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 47. war bis zum 30. Juni 1983 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Sie hat der neuen Verwalterin ihre gesamten Buchhaltungsunterlagen, die Jahresgesamtabrechnung 1982, die Einzelabrechnungen für 1982 sowie den Wirtschaftsplan 1983 übergeben. Die neue Verwalterin hat dies für unzureichend gehalten. Sie hat bemängelt, ihre Vorgängerin habe lediglich ein Buchungsjournal geführt, nicht aber die Kosten für die einzelnen Sachausgaben und die von den einzelnen Wohnungseigentümer erbrachten Hausgeldzahlungen getrennt zusammengestellt und saldiert. Ferner fehlt eine saldenmäßige Abrechnung per 30.06.1983 und eine bilanzähnliche Vermögensaufstellung evtl. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie noch nicht abgerechneter Kosten.

Die Wohnungseigentümer haben – hierauf gestützt – die Auffassung vertreten, die von der früheren Verwalterin überreichten Unterlagen stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar, sie ermöglichten weder eine ordnungsgemäße Weiterführung der Verwaltung noch eine ordnungsgemäße Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1983.

Sie haben beantragt,

  • der Beteiligten zu 47. aufzugeben, für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1983 des Geschäftsjahres 1983 an sie zu Händen der neuen Verwalterin geordnete Buchhaltungs-/Führungsunterlagen zu übergeben, und zwar in der Form, daß die ab 01.07.1983 neu bestellte Verwalterin in die Lage versetzt ist, das gesamte Geschäftsjahr 1983 im Jahre 1984 korrekt und kontinuierlich abrechnen zu können. Insbesondere solle der Beteiligten zu 47. aufgegeben werden,
  • einzelne Konten (Sach- oder Eigentümerkonten) zur Verfügung zu stellen,
  • die Ausgabenbelege laufend zu numerieren und den entsprechenden Sachkonten zuzuordnen bzw. Verbuchungen auf Sachkonten aufzuzeigen,
  • die Hausgeldzahlungen auf den einzelnen Konten saldenmäßig zusammenzustellen,
  • eine Übersicht zu fertigen, aus der sich ergibt, wie sich die Beträge der Sachkonten (Strom, Wasser, Heizung etc.) zusammensetzen,
  • eine Zusammenstellung über Konten-Anfangs-Bestände, Ausgaben, Einnahmen, Verbindlichkeiten, Forderungen, Durchlaufposten sowie noch nicht abgerechnete Ausgabenpositionen (z. B. aus Versicherungsschäden u.s.w.) zu fertigen,
  • einen Vermögensstatus per 30.06.1983 zu erstellen, den Nachweis über die Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung zu erbringen.

Hilfsweise haben sie beantragt,

der Beteiligten zu 47. aufzugeben, ihnen den Schaden zu ersetzen, der nachgewiesenermaßen dadurch entstehe, daß ein Dritter (die neu bestellte Verwalterin oder ein beauftragtes Buchprüfungs- oder Treuhandbüro) die im obigen Antrag zu 1. geforderten Arbeiten nachträglich ersatzweise erbringt, hilfsweise mindestens jedoch einen Ersatzbetrag von 3.000,– DM zu zahlen.

Die Beteiligte zu 47. hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Buchführung sei nicht zu beanstanden, sie entspreche den üblicherweise an eine Buchführung gestellten Anforderung und ermögliche eine ordnungsgemäße Abrechnung für das Jahr 1983.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Kaufmanns … (Bl. 196 ff.) dem Antrag zu Ziffer 1. und 2. stattgegeben.

Auf die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 47. hat das Landgericht durch Beschluß vom 14. Juli 1986, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nach Anhörung des Sachverständigen … den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1. bis 46. zurückgewiesen.

Gegen den am 21. Juli 1986 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragsteller durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 21. Juli 1986, eingegangen bei Gericht am 4. August 1986, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Sie wiederholen ihr früheres Vorbringen und führen ergänzend an, da keine Sachkonten geführt worden seien, seien aus den Buchungsunterlagen der früheren Verwalterin nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, vielmehr müßten alle Positionen aus dem Journal mühsam herausgesucht und aufgelistet werden, was im Ergebnis einer Nachbuchung gleichkomme. Die Buchführung der Beteiligten zu 47. hätten sie auch nicht anhand der Belege überprüfen können, weil – wie auch der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe – alle Daten erst in buchhalterischer Kleinarbeit aus den auf dem Bankkonto erfaßten und im Tagesjournal verbuchten Umsätzen rekonstruiert werden müßten.

Die Beteiligte zu 47. ist der Beschwerde entgege...

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