Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2015)

 

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.03.2016 gegeben.

III. Streitwert: 61.633,79 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über rückständige Miete aus einem bis 30.09.2010 befristeten Mietvertrag in Höhe von 61.633,79 EUR. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 277-281). Das LG hat das Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, der Mietvertrag sei spätestens infolge der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 29.09.2009 fristlos beendet worden, sodass die Verpflichtung des Beklagten zur Mietzahlung seit diesem Zeitpunkt geendet habe. Der Beklagte sei gemäß § 569 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer der vermieteten Lagerhallen berechtigt gewesen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB stehe der Klägerin nicht zu, weil es an ihrem Rücknahmewillen gefehlt habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen (GA 281 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgt. Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass die Mietsache eine Gesundheitsgefahr darstelle. Die Mietsache sei nicht einsturzgefährdet. Zudem habe das LG auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen gegen die Beweislastregeln verstoßen. Unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt gewesen sei, hafte der Beklagte - wenn schon nicht aus § 546a BGB - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf die übliche Miete. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.01.2016 (GA 331 ff.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen, sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das LG hat die Klage mit zutreffender Begründung unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils insgesamt abgewiesen. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das beruht, soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, auf nachfolgenden Erwägungen.

Ein Anspruch auf Zahlung von 61.633,65 EUR steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche aus § 535 Abs. 2 BGB scheitern nach zutreffender Erkenntnis des LG daran, dass das Mietverhältnis der Parteien jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.09.2009 aus wichtigem Grund gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos beendet worden ist, sodass der Beklagte ab Oktober 2009 nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet war. Nach § 569 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Gemäß § 578 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Vorschrift des § 569 Abs. 1 BGB auf ein Mietverhältnis über Räume, die keine Wohnräume sind, entsprechend anzuwenden, wenn die Räume - wie hier - (auch) zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das Kündigungsrecht setzt nicht voraus, dass bereits eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist. Es reicht vielmehr bereits das konkrete Bestehen einer die Gesundheit berührenden Gefährdungslage. Wann diese vorliegt, ist objektiven Maßstäben zu entnehmen. Maßgebend ist der gegenwärtige Stand der Erkenntnis, auch wenn dieser bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben sollte. Entscheidend ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d.h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht (Senat, BeckRS 2010, 04715 = MietRB 2010, 134 = NJOZ 2010, 2548; KG, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; OLG Brandenburg, ZMR 2009, 190; Alberts in Gh...

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