Leitsatz (amtlich)
1. Die Firma "TAX-Care GmbH" ("TAX-Care" bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie "Steuer-Hilfe", "Steuer-Vorsorge", "Steuer-Pflege", "Steuer-Sorgfalt", "Steuer-Versorgung") ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre - wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig - (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.
2. Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.
Normenkette
FamFG § 58 ff., § 380 Abs. 1 Nr. 4, § 393 Abs. 3 S. 2, § 395; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 31086) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 25. Juni 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 3. Juni 2019 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, das Löschungsverfahren durchzuführen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR
Gründe
I. Die (beteiligte) Gesellschaft ist im Handelsregister mit der Firma "TAX-Care GmbH" eingetragen, ohne als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt zu sein.
Die Beteiligte zu 1 ist Körperschaft öffentlichen Rechts und berufsständisches Organ der Steuerberater. Sie hat die (amtswegige) Löschung der Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Eintragungsmangels beantragt, § 395 FamFG.
Die Gesellschaft hat dazu geltend gemacht, die Beteiligte zu 1 könne nicht den Begriff TAX ausschließlich für sich reklamieren. Es gebe andere Dienstleistungen im Bereich der "Steuern" als direkte Steuerberatung, z.B. Dienstleistungen für Steuerberater oder Softwarehersteller etc. Sie erbringe nachgelagerte / ergänzende Dienstleistungen im internationalen Geschäft, daher sei der Name nicht mißbräuchlich. Es werde bestritten, dass sie "Steuerberatungsleistungen" erbringe. Das Aufbewahren von Unterlagen, selbst die Erfassung von Zahlen und andere Hilfstätigkeiten stellten keine "Steuerberatungsleistungen" dar. Es dürfe nicht lapidar in den Raum gestellt werden, es würden "Steuerberatungsleistungen" erbracht, um das Gericht auf diese Weise zu beeinflussen.
Das Registergericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 3. Juni 2019 zurückgewiesen. Es liege kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vor, insbesondere bestehe kein Verstoß der Firmierung gegen § 18 HGB oder gegen das Steuerberatungsgesetz.
Eine missbräuchliche Verwendung der Berufsbezeichnung als "Steuerberater" im Sinne von § 5 StBerG i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 2 StGB liege nicht vor.
Die Firmierung sei auch nicht zur Irreführung im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB geeignet. Sie sei für die angesprochenen Verkehrskreise nicht wesentlich. Im geschäftlichen Verkehr sei die deutsche Berufsbezeichnung "Steuerberater" bekannt und anerkannt. Eine Verwechselungsgefahr mit dem allgemeinen Oberbegriff "TAX-Care" unter Kaufleuten werde nicht gesehen. In den geschäftlichen Kreisen sei klar, dass nicht jede Verwendung des englischen Begriffes "tax" gleichzusetzen sei mit der deutschen einheitlichen und bekanntermaßen geschützten Berufsbezeichnung als Steuerberater. Dies sollte auch für den informierten, selbständigen und mündigen und der englischen Sprache mächtigen Durchschnittsverbraucher gelten. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der jeweils nationalen Steuergesetzgebung bestehe bei Verwendung des englischen Begriffs auch kein unmittelbarer Zusammenhang zum deutschen Steuerrecht.
Schließlich besitze die Firmierung auch eine ausreichende Kennzeichnung und Unterscheidungskraft im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB.
Die Beteiligte zu 1 hat sich dagegen beschwert, weil der Vorwurf der Irreführung sich nicht allein auf die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung beschränke, sondern darüber hinaus auch die Tätigkeitsbeschreibung der - hier unbefugten - Steuerberatung umfasse. Losgelöst von anderen Gesichtspunkten werde bereits in der Firma unbefugt undifferenziert und uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen angeboten. Erschwerend komme hinzu, dass die Gesellschaft von einem früheren Steuerberater geführt werde, der heute nicht mehr als Steuerberater bestellt und nicht mehr zu uneingeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen befugt sei.
Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 25. Juni 2019 hat das Registergericht mit Beschluss vom 1. Juli 2019 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das von der Beteiligten zu 1, einem berufsständischen Organ der freien Berufe gem. § 380 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ ...