Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 21 T 200/98) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 23 II 68/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, jedoch wird die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt dahin geändert, daß die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 1/3 von den Beteiligten zu 1, 4, 5 und 6 und zu 2/3 von den Beteiligten zu 2, 3, 7 und 8 zu tragen sind.
Die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges trägt der Beteiligte zu 2.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind die Wohnungseigentümer der o.a. Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker der am 8. August 1996 verstorbenen und von der Beteiligten zu 6 beerbten Wohnungseigentümerin E. P..
Der Beteiligte zu 2 hält insgesamt 604,79/1.000 stel Miteigentumsanteile der Gemeinschaft und verfügt damit nach der entsprechenden Regelung in § 19 Ziffer 8 der Teilungserklärung vom 2. August 1982 über die Mehrheit der Stimmen bei der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer. In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 8. Oktober 1997 genehmigten die Wohnungseigentümer mit den Stimmen des Beteiligten zu 2 unter TOP 2 die Jahresabrechnungen für 1994, 1995 und 1996 und erteilten dem damaligen Verwalter, dem Vater des Beteiligten zu 2, für das Jahr 1994 Entlastung. Unter TOP 4 wurde sodann der Beteiligte zu 2 mit – seinen – 604,79/1.000 stel Stimmen zum Verwalter gewählt.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diese Beschlüsse zu TOP 2 und 4 für ungültig zu erklären. Ferner hat er die sofortige Abberufung des Beteiligten zu 2 als Verwalter aus wichtigem Grund und die Bestellung eines Notverwalters verlangt.
Die Beteiligten zu 4, 5 und 6 haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht diesen Anträgen des Beteiligten zu 1 angeschlossen.
Das Amtsgericht hat den Beschluß der Wohnungseigentümer zu TOP 2 betreffend die Feststellung (Genehmigung) der Jahresabrechnungen für 1995 und 1996 für ungültig erklärt und die weiteren Anträge zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und auch den Beschluß zu TOP 4 der Versammlung vom 8. Oktober 1997 betreffend die Wahl des Beteiligten zu 2 zum Verwalter für ungültig erklärt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine rechtsmißbräuchliche Ausübung seines Stimmrechtes angenommen und nicht berücksichtigt, daß die Beteiligten zu 7 und 8 sich dem Antrag des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Verwalterwahl gerade nicht angeschlossen, sondern um Zurückweisung dieses Antrags gebeten hätten.
Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, zwar sei der Beteiligte zu 2 nicht nach § 25 Abs. 5 WEG gehindert gewesen, über seine Wahl zum Verwalter mit abzustimmen, jedoch stelle sich die Ausübung seines Stimmrechts als rechtsmißbräuchlich dar, weil er sein Stimmrecht – entgegen der nach Köpfen gerechneten Mehrheit aller übrigen Wohnungseigentümer – dazu benutzt habe, um sich selbst zum Verwalter zu bestellen. Dies rechtfertige die Befürchtung, daß er als Verwalter die berechtigten Interessen der übrigen Wohnungseigentümer (der Mehrheit) nicht gebührend beachten werde.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung – jedenfalls im Ergebnis – stand.
a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Beteiligte zu 2 durch § 25 WEG nicht gehindert war, an seiner Wahl zum Verwalter mitzuwirken. Daß sich nach der Teilungserklärung das Stimmrecht der einzelnen Wohnungseigentümer nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile richtet und somit von § 25 Abs. 2 WEG abgewichen wird, hat das Landgericht zu Recht als zulässig angesehen, auch wenn diese Regelung dazu führt, daß hier der Beteiligte zu 2 allein die Mehrheit der Stimmen besitzt. Weiterhin war der Beteiligte zu 2 auch nicht nach § 25 Abs. 5 WEG von der Mitwirkung bei der Abstimmung über die Wahl eines Verwalters ausgeschlossen, denn die Wahl eines Verwalters ist kein Rechtsgeschäft, eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 5 WEG hat der Senat bereits früher verneint (vgl. WE 1996, 71).
b) Ob – wie das Landgericht angenommen hat – das Abstimmungsverhalten des Beteiligten zu 2 schon deshalb als rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen ist, weil er sein absolutes Stimmenübergewicht dazu eingesetzt hat, sich gegen die Stimmenaller übrigen Wohnungseigentümer zum Verwalter zu bestellen, erscheint allerdings zweife...