Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 11.05.2017 aufgehoben, soweit dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin in Bezug auf die Vorgabe eines Mindestrabatts stattgegeben worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Vergabebedingungen rechtmäßig waren, soweit sie einen Mindesterstattungssatz von 15 % auf den günstigsten ApU zum Stichtag 01.01.2017 der in der Lauer-Taxe gemeldeten Vergleichsprodukte vorsahen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 176 Abs. 1 GWB trägt die Antragstellerin.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragsgegnerinnen vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Herstellerin von Kontrastmitteln.
Die Antragsgegnerinnen sind die (Verbände der) gesetzlichen Krankenkassen in C. . Sie beabsichtigten, im Rahmen eines offenen Verfahrens Verträge über die Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsärzten in C. mit Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2019 zu vergeben (Vergabeverfahren "GKVBW-2017-Kontrastmittel"). Diese Absicht machten sie am 8. März 2017 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unionsweit bekannt (ABl. EU 2017/S 047-085941; berichtigt durch ABl. EU 2017/S 066-124173 und 2017/S 050-091901). Die Antragsgegnerinnen haben den Beschaffungsbedarf in 28 Fach- und Teillose aufgeteilt. Im Beschwerdeverfahren von Interesse sind (nur noch) die Fachlose C 1, C 2 (Wirkstoff jeweils Iohexol) und M 2 (Wirkstoff Gadotersäure).
Die Antragsgegnerinnen forderten die Bieter auf, in der Anlage 4 zu den Bewerbungsbedingungen je Fachlos einen Erstattungsbetrag in Höhe von mindestens 15 % und zwar bezogen auf den preisgünstigsten Wettbewerbspreis des jeweiligen Produkts gemäß Lauer-Taxe, Stand 01.01.2017, einzutragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bewerbungsbedingungen, insbesondere Ziff. 4 und 5, sowie auf die Anlage 4 zu den Bewerbungsbedingungen Bezug genommen. Die für den Zuschlag maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung sollte je Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit der Summe der gewichteten Erstattungsbeträge erfolgen (Abschnitt A. IV. 3 der Bewerbungsbedingungen). Entscheidend für die Gewichtung war die Menge der im Referenzzeitraum 01.11.2015 bis 31.10.2016 von den Vertragsärzten in C. als Sprechstundenbedarf bezogenen Kontrastmittel, die der jeweiligen Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) zuzuordnen sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auch insoweit auf die Bewerbungsbedingungen und die Anlage 2 "Abrechnungsvolumina" Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat unter anderem Angebote für die Fachlose C 1, C 2 und M 2 abgegeben.
Mit Bieterfrage vom 29.03.2017 monierte sie die Vorgabe eines Mindesterstattungssatzes in Höhe von 15 % als vergaberechtsfehlerhaft. Zudem beanstandete sie die Bewertungsformel, weil 10er-Packungen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht berücksichtigt würden.
Nach Nichtabhilfe ihrer Rügen beantragte sie Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer des Bundes, die mit Beschluss vom 11. Mai 2017 den Nachprüfungsantrag für begründet hielt, soweit er die Vorgabe eine Mindesterstattungsbetrags in Höhe von 15 % zum Gegenstand hatte. Im Übrigen wies sie den Nachprüfungsantrag zurück, weil die Bewertungsmethode der Antragsgegnerinnen nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat folgende Anträge angekündigt:
1. Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 11.05.2017 (Az. VK 2-48/17) wird in Bezug auf den zurückgewiesenen Rügepunkt im Fachlos M 2 gegen die Nichtberücksichtigung von 10er Packungen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots aufgehoben.
2. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, das Vergabeverfahren zu Fachlos M 2 in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese in Bezug auf die vorgenannten Wertungsvorgaben zu überarbeiten und den Bietern erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben.
Die Antragsgegnerinnen haben angekündigt zu beantragen,
1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 11.05.2017 aufzuheben.
2. den Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen notwendig war.
Auf Antrag der Antragsgegnerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 28.06.2017 den Antragsgegnerinnen vorab gestattet, den Zuschlag für die Fachlose C 1, C 2 und M 2 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.06.2017 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 haben die Antragsge...