Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein(e) Direktor(in) eines Amtsgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HintG im Aufsichtsweg über eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle entschieden, setzt gemäß § 6 Abs. 2 HintG NRW die Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des EGGVG voraus, dass der Aufsichtsweg ausgeschöpft ist. Zunächst ist die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Landgerichts durchzuführen (§ 8 Abs. 2 2. Halbsatz JustG NRW). Die Rechtsmittelbelehrung ist dementsprechend zu erteilen.
2. Wurde durch eine Entscheidung i.S. des § 6 Abs. 2 HintG NRW die Herausgabe des Hinterlegungsgutes abgelehnt bzw. eine dies ablehnende Entscheidung bestätigt, kann der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HintG NRW sein Rechtsschutzbegehren nur mittels einer Klage auf Herausgabe des Hinterlegungsgutes gegen das Land auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Für den Fall einer solchen Regelung erklärt auch § 23 Abs. 3 EGGVG ausdrücklich das Verfahren der §§ 23 ff. EGGVG für subsidiär.
Normenkette
EGGVG § 23 ff.; HintG NRW § 6
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 14. September 2021 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 7.148,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3 hatte in einem Zivilrechtsstreit (LG Aachen Az. 9 O 267/11, OLG Köln Az. 8 U 63/18) über Pflichtteilsansprüche gegen die Erbengemeinschaft bestehend aus ihm sowie dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 4 aufgrund eines Zwischenurteils des OLG Köln vom 12. März 2020 - Az. 8 U 63/18 einen Betrag von 10.000 EUR als Prozesskostensicherheit i.S. des § 110 ZPO zu hinterlegen. Die Einzahlung erfolgte am 14. Mai 2020 nach Annahmeanordnung vom 27. April 2020 beim Amtsgericht Ratingen zum Az. 41 HL 10/20, wobei der Beteiligte zu 3 selbst sowie der Antragsteller und der Beteiligte zu 4 als Empfangsberechtigte bezeichnet wurden (Bl. 32 der Beiakte).
Mit beim Amtsgericht Ratingen - Hinterlegungsstelle - am 20. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Auszahlung von 7.148,90 EUR auf ein näher bezeichnete Konto der P. beantragt (Bl. 43 der Beiakte). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich nach Abschluss des Verfahrens durch Endurteil des OLG Köln vom 01. Oktober 2020 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Aachen vom 29. April 2021 - was zutrifft - ein Erstattungsanspruch i.H. von 6.973,52 EUR zzgl. Zinsen i.H. von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 gegen den Beteiligten zu 3 ergebe (Bl. 44 ff. der Beiakte). Mit Schreiben vom 07. Juli 2021 hat der Beteiligte zu 3 der beantragten Auszahlung des Betrages an den Antragsteller zugestimmt (Bl. 57 der Beiakte).
Mit Beschluss vom 09. August 2021 hat das Amtsgericht Ratingen - Rechtspflegerin - den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 HintG NRW (a.F., Anm.) lägen nicht vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wirke nur zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3. Daher müsse für die Auszahlung an den Antragsteller auch der Beteiligte zu 4 eine Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG NRW abgeben. Diese liege nicht vor. Ferner müsse der Kostenfestsetzungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorgelegt werden, um als Grundlage für die Auszahlung zu dienen. Dem Gericht liege nur eine beglaubigte Kopie vor.
Mit am selben Tag beim Amtsgericht Ratingen eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde, hilfsweise Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf seine Schriftsätze vom 14. und 15. Juli 2021 bezogen. Er meint, eines Rechtskraftvermerks bzgl. des Kostenfestsetzungsbeschlusses bedürfe es nicht, weil die Rechtskraft zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3 unstreitig sei. Auch bedürfe es keiner Zustimmung des Beteiligten zu 4.
Mit Beschluss vom 12. August 2021 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 71 der Beiakte).
Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. August 2021 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen sowie des Nichtabhilfebeschlusses zugrückgewiesen.
Gegen den ihm am 20. August 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. September 2021, mit dem er die Entscheidung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf gemäß § 6 Abs. 2HIntG NRW i.V.m. §§ 23, 25 EGGVG beantragt. Ferner beantragt er,
den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen - Rechtspflegerin - vom 09. August 2021 und den Beschluss der Direktorin des Amtsgerichts Ratingen vom 17. August 2021 aufzuheben und das Amtsgericht Ratingen anzuweisen, dass der von dem Hinterleger Holger Fischer beim Amtsgericht Ratingen zum Aktenzeichen 41 HL 10/20 hinterlegte Betrag gemäß dem Antrag des Antragstellers vom 18. Mai 2021 an den Antragsteller ausge...