Leitsatz (amtlich)

1. Das Gesuch des rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises für eine Segelyacht

bei Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme der Yacht verurteilten Verkäufers, das sich gegen die Anweisung der Amtsgerichtspräsidentin gegenüber der Hinterlegungsstelle richtet, den hinterlegten Betrag an den Käufer herauszugeben, ist unzulässig, wenn der hinterlegte Betrag aufgrund der angegriffenen Entscheidung bereits ausgezahlt worden ist und diese somit nicht mehr aufgehoben werden kann.

2. Zum - hier verneinten - Vorliegen der Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (auch nicht zur Vorbereitung im Wege der Amtshaftungsklage zu verfolgender Schadensersatzansprüche)

3. Der Nachweis der Empfangsberechtigung des aus dem Urteil vollstreckungsberechtigten Gläubigers nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HintG NRW ist auch dann als geführt anzusehen, wenn der Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nachgewiesen ist, wobei im Falle eines bereits erstinstanzlich titulierten und in seiner Vollstreckung aufgeschobenen Anspruchs entscheidend ist, dass er zweitinstanzlich rechtskräftig in der Weise bestätigt wird, dass eine zu vollstreckende Forderung des Gläubigers verbleibt.

 

Normenkette

EGGVG § 23 Abs. 3, § 23 ff., § 28 Abs. 1 S. 4; HintG NRW § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 24. Sept. 2018 wird verworfen.

Geschäftswert: 35.448,97 EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 hatte den Beteiligten zu 1 auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Segelyacht in Anspruch genommen und das gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Flensburg (4 O 47/14) vom 15. September 2014 erwirkt, mit dem der Beteiligte zu 1 in der Hauptsache zur Zahlung von 31.077,51 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Yacht verurteilt und festgestellt wurde, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Rücknahme der Yacht in Verzug befinde.

Aufgrund des Urteils hinterlegte der Beteiligte zu 1 am 23. Oktober 2014 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch den Beteiligten zu 3 einen Betrag von 35.448,97 EUR. Als in Betracht kommende Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag benannte er sich selbst sowie den Beteiligten zu 3.

Auf die Berufung beider Parteien änderte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 40/14) mit Urteil vom 21. Dezember 2017 das Urteil des Landgerichts Flensburg dahin, dass der Beteiligte zu 1 in der Hauptsache zur Zahlung von 34.106,66 EUR nebst Zinsen an den Beteiligten zu 3 Zug um Zug gegen Rückgabe der Yacht verurteilt wurde. Weiter stellte es fest, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Rücknahme der Yacht in Verzug befinde und verpflichtet sei, dem Beteiligten zu 3 weitere Schäden aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 1 teilte der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 26. Februar 2018 mit, dass der Beteiligte zu 3 nicht dazu in der Lage sei, ihm die Segelyacht zurückzugeben, da ein Dritter an der Yacht ein Pfandrecht ausübe.

Am 27. Februar 2018 beantragte der Beteiligte zu 3 die Herausgabe und Überweisung des hinterlegten Betrages auf sein Konto.

In der Folgezeit teilte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 05. März 2018, 03. April 2018 und vom 11. April 2018 ergänzend mit, die Yacht sei zerlegt und es seien nicht mehr alle Teile vorhanden. Er habe in dieser Sache einen weiteren Betrag beim Amtsgericht Duisburg hinterlegt; ferner habe er beim Landgericht Flensburg die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt.

Mit Verfügung vom 01. Juni 2018 lehnte das Amtsgericht Düsseldorf, Hinterlegungsstelle, die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an den Beteiligten zu 3 ab, da das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts Flensburg teilweise geändert habe und deshalb ein anderes Urteil sei als das, aufgrund dessen die Hinterlegung erfolgt sei. Der Anspruch des Beteiligten zu 3 hänge von einer von ihm zu erbringenden Gegenleistung ab, zudem seien in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Kosten gequotelt, so dass auch dem Beteiligten zu 1 ein Anspruch an der hinterlegten Summe zustehen könne. Eine Prüfung der materiellen Rechtslage finde im Hinterlegungsverfahren ebenso wenig statt wie eine Festsetzung einer Reihenfolge, wer in welcher Höhe als erster zu befriedigen sei.

Gegen diese Verfügung wandte sich der Beteiligte zu 3 mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Gesuch vom 08. Juni 2018. Er begründete seinen Auszahlungsantrag weiter damit, dass es sich bei dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht um ein neues Urteil handele, sondern schlicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, dessen Zwangsvollstreckung der Beteiligte zu 1 mit der Hinterlegung habe abwenden wollen.

Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf half dem Gesuch des Beteil...

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