Leitsatz (amtlich)
1. In einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung muss eindeutig positiv festgelegt sein, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Insbesondere muss geregelt sein, ob sie nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere auch für Weiterungen des bisherigen Mandats gelten soll. Soll sie sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts erstrecken, muss dies ausdrücklich klargestellt werden (Rahmenvereinbarung).
2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besonderen Anlass nicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen, welche Vergütung (ob vereinbart oder nach den gesetzlichen Gebühren) für den Mandanten wirtschaftlich günstiger ist. Eine dahingehende Aufklärungspflicht im Rahmen der Mandatsanbahnung besteht nicht, sofern der Mandant eine dahingehende Aufklärung nicht geltend macht.
3. Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO auf die Wertabhängigkeit der Gebühren entsteht erst dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis entsteht sie nicht.
4. Ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO ist nicht an eine besondere Form gebunden. Er ist bei der Erhebung von Gebühren nach dem Gegenstandswert auch unabhängig von etwaigen gebührenrechtlichen Vorkenntnissen des Mandanten zu erteilen.
5. Eine schriftliche Mandatsbestätigung schuldet der Rechtsanwalt dem Mandanten ohne besonderen Anlass nicht.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 41/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Sowohl die Berufung als auch die Klage sind zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt mangels Identität der Streitgegenstände in Bezug auf das Parallelverfahren LG Düsseldorf 3a O 4/23 keine anderweitige Rechtshängigkeit i.S. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Denn weder die Klageanträge noch die Lebenssachverhalte sind in beiden Prozessen identisch. Während dem zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf die vom Beklagten als Zedenten abgerechneten und an Rechtsanwalt A als Zessionar abgetretenen Honoraransprüche zugrunde liegen, begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren Auskunft über den Zeitaufwand des Beklagten in den im Berufungsantrag zu 1. näher bezeichneten Verfahren.
2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Auskunftsansprüche zustehen, weil dem von ihm in der dritten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Entsprechendes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Freistellungsanspruch.
Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, Rn. 4; Senat, Urteil vom 17. September 2019 - I-24 U 211/18, Rn. 46 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 254 Rn. 1). Es ist zulässig, beim Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuweisen. Gleichzeitig kann, wie dies auch hier durch das Landgericht erfolgt ist, der auf einer nachfolgenden Stufe angekündigte Leistungsantrag mitentschieden werden, wenn er unbegründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2019 - I-24 U 211/18, Rn. 46 mwN).
3. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt bzw. anwaltliche Aufklärungspflichten verletzt hätte. Die Vergütungsvereinbarung für die "Beratung/Prüfung Eheverträge" vom 15. September 2020 (Anl. K3, KV = Anlagenband Klägervertreter, Bl. 3-4) beschränkt...