Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.
2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 15 UR II 4/07 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 7 T 5/09) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert: Bis 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld. Bei dem aus 14 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten bestehenden Objekt handelt es sich um ein historisches Gebäude (ehemalige Post).
Die Teilungserklärung sieht unter Ziff. 16.10 vor, dass U. A. bauliche Veränderungen mit 3/4 -Mehrheit beschlossen werden können.
Ende August/Anfang September 2006 brachten die Beteiligten zu 1 an der Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung ihrer Terrasse ein Klimagerät an (Fotos GA 23, 24, 51).
Über die Zulässigkeit der Montage dieses Gerätes verhielt sich der in der Eigentümerversammlung vom 4.12.2006 unter TOP 02.13 gefasste Beschluss:
"Die Eigentümer T. B. und F. F. werden gebeten, das Klimagerät rückstandsfrei und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.8.2007 auf ihre Kosten zu entfernen."
Für die Beseitigung des Klimagerätes hatten sich die Eigentümer S. und K. ausgesprochen, die gemeinsam mehr als 25 % der Wohnungseigentumsanteile hielten.
Darüber hinaus wurde unter TOP 02.12 dem derzeitigen Eigentümer der Einheit Nr. 01, Herrn M. K., widerruflich genehmigt, einen separaten Briefkasten, Format über A 4 aus Edelstahl außen in den Seitenwangen des Eingangs fachgerecht und optisch einwandfrei zu montieren. Der Eigentümer übernahm die gesamten Kosten einschließlich der Verpflichtung zur einheitlichen Gestaltung bzw. zum Rückbau und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Die Beteiligten zu 1 haben geltend gemacht, das von ihnen angebrachte Klimagerät stelle zwar eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG dar, störe aber nicht i.S.v. § 14 WEG.
Sie haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 02.12 und 02.13 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass sie berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu installieren.
Die Beteiligten zu 2 haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.
Das AG hat am 2.3.2007 die Anträge zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das LG (6. Kammer) nach Durchführung eines Ortstermins am 6.12.2007 zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat hat am 9.4.2008 - I - 3 Wx 6/08 - die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 4.12.2006 zu TOP 2.13 (Klimagerät) aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 4.12.2006 zu TOP 2.12 (Briefkasten) hat der Senat den landgerichtlichen Beschluss geändert und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.
Das LG (7. Kammer) hat nach erneutem Ortstermin (6. Kammer) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. vom 12.5.2009 am 15.7.2009 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Krefeld vom 1.3.2007 zurückgewiesen, soweit das AG den Eigentümerbeschlusses vom 4.12.2006 zu TOP 2.13 gebilligt hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Sie machen geltend, ihr Rechtsmittel sei zulässig, weil ihr maßgebliches vermögenswertes Interesse 750 EUR übersteige. In der Sache habe das LG zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14 WEG erfüllt seien. Eine optische Beeinträchtigung sei nicht hinreichend festgestellt, die bloße Annahme einer Überschreitung der Immissionsschutzrichtwerte rechtfertige nicht die Annahme eines rechtlich relevanten Nachteils i.S.d. § 14 WEG.
Die Beteiligten zu 1 beantragen,
1. den angefochtenen Beschluss sowie die Entscheidung des AG Krefeld vom 1.3.2007 aufzuheben, soweit das LG die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtung des Beschlusses zu TOP 02.13 auf der Eigentümerversammlung vom 4.12.2006 zurückgewiesen hat und den Eigentümerbeschluss vom 4.12.2006 zu TOP 02.13 für ungültig zu erklären.
2. festzustellen, dass sie berechtigt waren, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu inst...