Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache. im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil
Verfahrensgang
AG Wuppertal |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 974/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. November 1991 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, dem Antrag der Beteiligten vom 29. Juli 1991 zu entsprechen.
WERT: 5.000,– DM.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2.) teilte den im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von N. Bl. 1186 verzeichneten Grundbesitz durch Teilungserklärung vom 10.1.1984 (Urkunde des Notars Dr. B.) gemäß § 8 WEG, wobei u. a. die von der Beteiligten zu 2.) an die Beteiligten zu 1.) veräußerten, im Rubrum näher bezeichneten Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum gebildet worden sind. Die Eintragung der Beteiligten zu 1.) als Wohnungseigentümer erfolgte am 11. September 1984.
Die Teilungserklärung, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist, enthält in Ziffer II. u. a. folgende Regelung:
In dem dieser Urkunde als Anlage IV beigefügten Lageplan 2 sind 10 PKW-Stellplätze ausgewiesen, die mit den Ziff. I bis X gekennzeichnet sind. An diesen PKW-Stellplätzen sollen Sondernutzungsrechte begründet werden in der Weise, daß diese bestimmten Wohnungseigentumsrechten zum ausschließlichen Gebrauch, zur alleinigen Nutzung sowie zur alleinigen Unterhaltung zugeordnet werden.
Der Eigentümer behält sich zu diesem Zweck das Recht vor, die Wohnungseigentumsrechte, denen die Sondernutzungsrechte zugeordnet werden sollen, in den Kaufverträgen über die Wohnungseigentumsrechte zu bestimmen und sämtliche zur Eintragung der Sondernutzungsrechte in das Grundbuch erforderlichen Bewilligungen und Anträge abzugeben.
In dem der Übertragung des Wohnungseigentums an die Beteiligten zu 1.) zu Grunde liegenden Angebot der Beteiligten zu 1.) zum Abschluß eines Kaufvertrages vom 16. April 1984 (Urkunde des Notars B. UR.-Nr. 2…) ist u. a. folgendes bestimmt:
Dem vorbezeichneten Wohnungseigentum wird hiermit der im Lageplan 2 der Teilungserklärung vom 10. Januar 1984 … mit Ziff. I bezeichnete PKW-Einstellplatz zum ausschließlichen Gebrauch, zur alleinigen Nutzung sowie zur alleinigen Unterhaltung zugeordnet.
Das Angebot ist von der Beteiligten zu 2.) am 17.5.1984 (Urkunde Notar L. UR.-Nr. 1… –nicht 1…) angenommen worden.
Unter dem 29.7.1991 beantragte Notar Dr. B. die Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem mit Nr. I im Lageplan 2 (Anlage IV zur Teilungserklärung) gekennzeichneten PKW-Einstellplatz zu dem in Bl. 3032 eingetragenen Wohnungseigentum einzutragen.
Der Wortlaut des vorstehenden Antrages ist durch den Senat klarstellend ergänzt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 12.11.1991 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Zustimmung aller dinglich Berechtigten an den in den Blättern 3002 bis 3049 eingetragenen Wohnungseigentumsrechten und die Bewilligung der in den Blättern 3011, 3022, 3024, 3039 und 3042 eingetragenen Miteigentümer nicht beigebracht sei.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) gegen diese Entscheidung hat das Landgericht durch Beschluß vom 31.1.1992 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.3.1992 hat Notar Dr. B. weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, gemäß dem Antrag vom 29.7.1991 zu verfahren.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 zulässig, insbesondere formgerecht (S 80 Abs. 1 Satz 3 in Vbg. m. § 15 GBO) eingelegt.
2. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:
Die Kammer teile die dem den Antrag zurückweisenden Beschluß zu Grunde liegende Ansicht, daß der Teilungserklärung die Begründung von Sondernutzungsrechten nicht entnommen werden könne, weil sie dahingehende dinglich wirkende Vereinbarungen nicht enthalte. Die von der Beteiligten zu 2.) gemäß § 8 WEG abgegebene Teilungserklärung stelle allerdings, soweit sie Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander enthalte, eine „Vereinbarung” im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG dar, welche durch Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums dingliche Wirkung erlangt habe. Eine Vereinbarung über die Begründung von Sondernutzungsrechten sei aber in der Teilungserklärung feststellbar nicht getroffen worden. Denn dort heiße es lediglich, daß an den betreffenden PKW-Stellplätzen Sondernutzungsrechte „begründet werden sollen”. Nach dem Wortlaut der Teilungserklärung sei damit aber die Begründung der Sondernutzungsrechte erst für die Zukunft vorgesehen; denn was erst noch geschehen solle, sei bisher eben noch nicht erfolgt.
Damit stehe im Einklang, daß der Eigentümer sich das Recht vorbehalten habe, die Wohnungseigentumsrechte, denen die Sondernutzungsrechte zugeordnet werden sollen, in den Kaufverträgen zu bestimmen und die zur Eintragung der Sondernutzungsrechte erforderlichen Bewilligungen und Anträge noch abzugeben.
Das Sondernutzungsrecht habe zwei...