Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 10 WEG, § 15 WEG
Kommentar
Wird bereits durch die Teilungserklärung der gesetzlich vorgesehene Mitgebrauch der Wohnungseigentümer an den ausgewiesenen Stellplätzen ausgeschlossen, sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Anfang an nur mit dieser Einschränkung entstanden. Durch die spätere Zuordnung eines einzelnen Stellplatzes werden die Rechte der anderen ausgeschlossenen Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt, sodass bei der Zuordnung und der Eintragung dieser Zuordnung eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer und der an deren Wohnungseigentum dinglich Berechtigten entbehrlich ist.
In der vorliegenden Teilungserklärung waren nach beigefügtem Lageplan 10 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, an denen Sondernutzungsrechte in der Weise begründet werden sollten, dass diese bestimmten Wohnungseigentumsrechten zum ausschließlichen Gebrauch, zur alleinigen Nutzung sowie zur alleinigen Unterhaltung zugeordnet werden sollten. Weiterhin hatte sich zu diesem Zweck der teilende Eigentümer kraft Vereinbarung das Recht vorbehalten, die Wohnungseigentumsrechte, denen die Sondernutzungsrechte zugeordnet werden sollten, in den Kaufverträgen über die Wohnungseigentumsrechte zu bestimmen und sämtliche zur Eintragung der Sondernutzungsrechte in das Grundbuch erforderlichen Bewilligungen und Anträge abzugeben.
Hier musste das Grundbuchamt die formgültige Eintragung vornehmen, da allein entscheidend sei, ob bereits durch die Teilungserklärung der gesetzlich vorgesehene Mitgebrauch der Wohnungseigentümer an den ausgewiesenen Stellplätzen auf gemeinschaftlicher Grundfläche ausgeschlossen worden sei (wie hier). Sei dies der Fall, seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Anfang an nur mit dieser Einschränkung entstanden, sodass durch die spätere Zuordnung eines einzelnen Stellplatzes die Rechte der anderen ausgeschlossenen Eigentümer nicht mehr beeinträchtigt und Zustimmungen anderer Eigentümer und auch Pfandgläubiger entbehrlich seien. Ein Ausschluss des Mitgebrauchs der Stellflächen in der Teilungserklärung könne auch mit den genannten Wirkungen in der Weise erfolgen, dass der Fortfall des Mitgebrauchs im Sinne einer aufschiebenden Bedingung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werde und dass dieses künftige Ereignis auch in der Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers oder des sonst hierzu Berechtigten bestehen könne (vgl. auch BayObLG Z 1985, 378/383; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 88, 63).
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1992, 3 Wx 110/92= ZMR 4/1993, 179)
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