Normenkette
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 40 Abs. 3 S. 2, § 42 Abs. 1-2, § 56 Abs. 1; GWB § Abs. 3 S. 1 u. 3
Tenor
I. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 4.9.2002 infolge der Zurücknahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 7) außer Kraft getreten ist, soweit der Senat die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet und ergänzende einstweilige Anordnungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu 7) erlassen hat.
II. Die Anträge des Beschwerdegegners sowie der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Aufhebung der mit den Senatsbeschlüssen vom 11.7., 25.7., 4.9. und 18.9.2002 erlassenen einstweiligen Anordnungen werden zurückgewiesen.
III. Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 8) und zu 11) ergehen folgende einstweilige Anordnungen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Beschwerdeführerinnen zu 8) und 11) gegen die Ministererlaubnis des Beschwerdegegners – Erlaubnisverfügung vom 5.7.2002 i.d.F. der Änderungsverfügung vom 18.9.2002 – [Gesch.-Z.: I B 1 – 220840/129 (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17.1.2002 [E.ON/Gelsenberg] und vom 26.2.2002 [E.ON/Bergemann] untersagten Zusammenschlussvorhaben unter Auflagen)] eingelegt haben, wird angeordnet.
2. Die Anordnung zu III. 1. bedeutet zugleich, dass es den Beteiligten zu 1) bis 15) untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließlich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1) ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 14) zu erwerben, die – allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1) i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören – 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte der Beteiligten zu 3), zu 4) oder zu 14) erreichen oder die Beteiligte zu 1) in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss (i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3), zu 4) oder zu 14) auszuüben.
3. Für den Fall, dass die Beteiligten zu 1) bis 14) schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird
a) der Beteiligten zu 1) untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3) und zu 14) und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4) auszuüben oder Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3), zu 14) und/oder zu 4) (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,
b) der Beteiligten zu 1) untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3), zu 14) und/oder zu 4) mit Organmitgliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1) oder ihrer Konzerngesellschaften zu besetzen,
c) der Beteiligten zu 2) untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3) zu enthalten,
d) den Beteiligten zu 5) bis 13) untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14) zu enthalten.
IV. Auf jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) werden die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli und 25.7.2002 zur Klarstellung folgendermaßen ergänzt:
Die zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) erlassenen einstweiligen Anordnungen gelten auch für die Änderungsverfügung des Beschwerdegegners vom 18.9.2002 (s. o. III. 1.).
V. Der Vorbehalt zu Ziff. 2. der Beschlussformel des Senatsbeschlusses vom 18.9.2002 entfällt.
VI. Der Beschwerdeführerin zu 5) wird aufgegeben, unverzüglich – spätestens bis zum 6.1.2003 – zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 26.11.2002, soweit dieser Schriftsatz die Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) betrifft, Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Antrag auf Aufhebung der bisher erlassenen einstweiligen Anordnungen
1. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 15.2. und vom 4.3.2002 beim Beschwerdegegner die Erlaubnis zu den Zusammenschlussvorhaben E.ON/Gelsenberg und E.ON/Bergemann beantragt, nachdem das Bundeskartellamt diese Zusammenschlüsse untersagt hatte. Mit Verfügung vom 5.7.2002 hat der Beschwerdegegner die beantragte Erlaubnis erteilt (fortan: Ministererlaubnis I; veröffentlicht in WuW/E DE-V 573 ff.). Gegen diese Verfügung haben zunächst die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 8), die zuvor vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (fortan: BMWi) zum Verwaltungsverfahren beigeladen worden waren, jeweils Beschwerde eingelegt. Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4), 6) und 7) hat der Senat durch Beschlüsse vom 11.7., 25.7. und 4.9.2002 gem. den §§ 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3, 64 Abs. 3, 60 Nr. 3 GWB die aufschiebende Wirkung der Beschwerden dieser sechs Beschwerdeführerinnen angeordnet und ergänzende einstweilige Anordnungen erlassen. Wegen des genauen Inhalts der einstweiligen Anordnungen und ihrer Begründungen wird auf die vorgenannten drei Senatsbeschlüsse Bezug genommen (vgl. auch die Veröffentli...