Leitsatz (amtlich)

Die von der DB Energie erhobenen Entgelte für den Zugang zu dem von ihr betriebenen Bahnstromfernleitungsnetz sind gem. § 23a EnWG genehmigungspflichtig. Das EnWG findet gem. § 3a EnWG auf diese Entgelte Anwendung, da das Bahnstromfernleitungsnetz Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie versorgt und im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

 

Normenkette

EnWG §§ 23a, 3a; AEG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 14

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 18.12.2008; Aktenzeichen BK8-08/006)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen EnVR 1/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18.12.2008 - BK8-08/006 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Sie hat zudem die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: ... EUR.

 

Gründe

I. Die Betroffene ist Betreiberin des Hz-Bahnstromfernleitungsnetzes (sog. Bahnstromnetz). Das Bahnstromnetz verbindet das streckenbezogene Oberleitungsnetz, über das die elektrischen Betriebsfahrzeuge ihren Traktionsstrom beziehen, mit den öffentlichen Hz-Versorgungsnetzen. Das Oberleitungsnetz wird von der B als Betreiberin der Schienenwege betrieben.

Derzeit stehen den Eisenbahnverkehrsunternehmen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um den zum Betrieb ihrer Züge notwendigen Bahnstrom zu erhalten. Zum einen können sie den Bahnstrom als fertiges Endprodukt von der D abnehmen (Bahnstrom-Vollversorgung), die dann den Hz-Bahnstrom unter Nutzung ihrer Bahnstromfernleitungen liefert. Zum anderen kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Strom von einem anderen Lieferanten beziehen. Voraussetzung hierfür ist der Zugang zum Bahnstromnetz der D. Vertraglich sind hierfür derzeit zwei Möglichkeiten vorgesehen. Entweder schließt die D mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Netzzugangsvertrag oder mit dem Stromlieferanten des Eisenbahnverkehrsunternehmens einen Lieferantenrahmenvertrag ab, so dass dieser seinen Kunden eine sog. all-inclusive Belieferung anbieten kann.

Für die Nutzung ihres Bahnstromfernleitungsnetzes verlangt die D von ihren Netzkunden ein Entgelt. Entsprechende Preisblätter sind auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der D festgestellt, gem. § 23a Abs. 1 EnWG eine Genehmigung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Netzzugangsentgelte einzuholen (Beschlusstenor zu 1.) und ihr zugleich aufgegeben, einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte zu stellen (Beschlusstenor zu 2.). Die Vollziehung der zuletzt genannten Anordnung hat sie gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 EnWG ausgesetzt. Zur Begründung hat die Bundesnetzagentur im Wesentlichen ausgeführt, das Bahnstromnetz unterliege gem. § 3a EnWG der Entgeltregulierung durch das EnWG, weil das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) keine Vorgaben hinsichtlich der Entgelte für die Nutzung des Bahnstromnetzes enthalte.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Ihrer Meinung nach unterliegen die Entgelte für die Nutzung der Bahnstromfernleitungen nicht dem EnWG. Die Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 3 AEG und § 3a EnWG führe zu dem Ergebnis, dass die spezialgesetzlichen Regelungen des AEG Vorrang vor der Anwendbarkeit des EnWG hätten. Die Nutzung des Bahnstromnetzes sei im AEG erschöpfend und abschließend geregelt. Dies gelte für den aus § 14 Abs. 1 AEG folgenden Netzzugangsanspruch ebenso wie für die Netznutzungsentgelte. Überdies sei das im EnWG vorgesehene Konzept der Entgeltregulierung für das Bahnstromnetz ungeeignet.

Die Betroffene beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18.12.2008 - Az.: BK 8-08/006 - aufzuheben.

Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und setzt sich im Einzelnen mit den Argumenten der Beschwerde auseinander.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der D erhobenen Entgelte für den Zugang zu dem von ihr betriebenen Bahnstromfernleitungsnetz (Bahnstromnetz) sind gem. § 23a EnWG genehmigungspflichtig. Die Bundesnetzagentur hat ihr daher gem. § 65 Abs. 2 EnWG zu Recht aufgegeben, einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte zu stellen.

Das EnWG ist gem. § 3a EnWG auf die Entgelte für den Zugang zum Bahnstromfernleitungsnetz anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das EnWG auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

1. Nach dem Wortlaut von § 3a EnWG ist das Verhältnis zwischen EnWG und Eisenbahnrecht eindeutig geregelt, so dass in dieser Hinsicht die Vorschrift einer Auslegung nicht zugänglich ist. § 3a EnWG sieht ein Regel-Ausnahmeverhältnis vor. Grundsätzlich ist danach die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie den Vorschriften des EnWG unterworfen...

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