Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 133 VI 28/08)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 939,50 EUR.

 

Gründe

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 14.6.2012 war der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der jetzigen Beteiligten zu 1. sowie der Sicherung und Verwaltung ihres Miterbenanteils von 1/6 bestellt worden; mit nachlassgerichtlichem Beschluss vom 28.12.2012 wurde diese Nachlasspflegschaft aufgehoben. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht zugunsten des Beteiligten zu 4. für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von brutto 892,50 EUR sowie Auslagen von 47 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie insbesondere geltend macht, unzulässigerweise sei eine Pauschalgebühr von netto 750 EUR beantragt und festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 4. tritt dem Rechtsmittel, dem das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 11.7.2013 nicht abgeholfen hat, entgegen.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie - wie sich jedenfalls aus ihrer Bezugnahme auf ihr gesamtes Vorbringen vor dem AG ergibt - die nachlassgerichtliche Festsetzung insgesamt angreift, ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg.

Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise (BeckOK/BGB - Siegmann/Höger, Stand: 1.11.2013, § 1960 Rz. 18 f.; MK Leipold, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rz. 73 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rz. 23; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 815 ff.; zur älteren Rechtslage bereits BayObLG NJW-RR 2000, S. 1392 ff.). Der heutige § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB befasst sich lediglich mit den für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes entscheidenden Gesichtspunkten, ohne das Stundensatzsystem als solches in Frage zu stellen. Darüber hinaus lässt er erkennen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen soll; schon aus diesem Grunde kommt, weil sie dem nicht gerecht wird, die früher teilweise praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht mehr in Betracht, mag auch die Höhe dieses Vermögens mittelbar Bedeutung gewinnen, nämlich wenn durch sie Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte beeinflusst werden (OLG Hamm FamRZ 2003, 116 f.).

Nach diesen Grundsätzen käme eine maßgeblich anhand eines Prozentsatzes des Nachlasswertes ermittelte und in diesem Sinne pauschalierte Bemessung der Vergütung des Beteiligten zu 4. in der Tat nicht in Betracht. Auch hat der Beteiligte zu 4. in seinem Schriftsatz vom 6.11.2012, mit dem er erstmals auf Festsetzung seiner Vergütung angetragen hat, auf ein Schreiben an die Beteiligte zu 1. vom 5.10.2012 Bezug genommen, in dem die Nettovergütung erkennbar mit 5 % des von ihm für richtig erachteten Reinwertes des Miterbenanteils der Beteiligten zu 1. bei anschließender (großzügiger) Abrundung errechnet worden war. Dies hindert die vom Nachlassgericht getroffene Festsetzung der Nettovergütung in ebendieser Höhe - zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen - im Ergebnis jedoch nicht. Denn mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2012 hat der Beteiligte zu 4. seinen Zeitaufwand konkret und ins Einzelne gehend nach Daten, entfalteten Tätigkeiten - stichwortartig benannt - und Minutenzahl dargetan sowie die von ihm geltend gemachten Auslagen belegt; zum Inhalt seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger im Ganzen hatte er sich bereits in dem erwähnten Schreiben vom 5.10.2012 geäußert. Damit hat der Beteiligte zu 4. die nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Bemessung seiner Vergütung maßgeblichen Faktoren aufgezeigt. Darauf konnte und kann die gerichtliche Entscheidung über den Festsetzungsantrag gestützt werden. Denn im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es dem Beteiligten zu 4. verwehrt, dem Gericht als Antragsteller die Entscheidungsgrundlagen im Sinne eines Streitgegenstandes vorzugeben. Zwar mag es sein, dass der weitere Schriftsatz des Beteiligten zu 4. vom 10.12.2012 mit dem darin enthaltenen Hilfsantrag dahin hätte verstanden werden müssen, d...

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