Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 269 F 184/19) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Düsseldorf vom 16.10.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung der Kinder A..., B... alias C... und D... nach Frankreich angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ebenso wie auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kindesmutter durch das Zurückhalten der Kinder in Deutschland das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 HKÜ verletzt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts greift die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde auch nicht an.
2. Der Rückführung steht nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Danach hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.
Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588), lässt sich nicht feststellen.
a. Rückführung im Sinne der Vorschriften des HKÜ bedeutet nicht die Rückkehr zum beraubten Elternteil, sondern nur in den Herkunftsstaat. Es ist dem entführenden Elternteil auch grundsätzlich zuzumuten, mit dem Kind in den früheren Aufenthaltsstaat zurückzukehren, weil die Kindeswohlgefährdung vor allem auf der Entführung beruht und diese nicht durch die Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 1 HKÜ legalisiert werden soll. Dass der Kindesmutter eine Rückkehr nach Frankreich unzumutbar ist, macht diese nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat die von der Kindesmutter behaupteten körperlichen Verletzungshandlungen des Kindesvaters gegenüber den Kindern und der Kindesmutter nicht aufzuklären, weil sie einer Rückführung der Kinder nicht entgegenstünden.
b. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die drei Kinder ein gutes Verhältnis zum Kindesvater haben und ob sie zu ihm zurück wollen. Denn eine Ablehnung des Kindesvaters durch die Kinder steht ihrer Rückführung nicht entgegen, weil die Kinder lediglich nach Frankreich und nicht in den Haushalt des Kindesvaters zurückzuführen sind.
3. Einer Rückführung der Kinder steht auch nicht die Regelung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen. Nach dieser Vorschrift kann es das Gericht ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Der Widerstand muss eindeutig, nachdrücklich und nachhaltig sowie selbstbestimmt geäußert werden.
Der zweijährige D... und der achtjährige B... besitzen aus den zutreffenden Feststellungen im amtsgerichtlichen Beschluss nicht die für eine verantwortungsvolle Entscheidung notwendige persönliche Reife (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588). Die Kindesmutter macht bezüglich dieser beiden Kinder auch nichts anderes geltend.
Ob A... aufgrund ihres Alters von elf Jahren die für eine verantwortungsvolle Entscheidung notwendige persönliche Reife besitzt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588), kann dahinstehen. Denn der Senat geht ebenso wie das Amtsgericht davon aus, dass es im Ergebnis an einem Widersetzen des Kindes fehlt. Es genügt nicht, dass das entführte Kind aufgrund von ihm angegebener Umstände einen Verbleib in Deutschland...