Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 269 F 88/19) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. in die Schweiz angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ebenso wie auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kindesmutter durch das Verbringen des Kindes nach Deutschland das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 HKÜ verletzt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts greift die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde auch nicht an.
2. Der Rückführung steht nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Danach hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.
Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588), lässt sich nicht feststellen.
a. Soweit A. gegenüber verschiedenen Personen und auch bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 13.06.2019 erklärt hat, dass der Kindesvater ihn am "Schniedelwutz" angefasst habe, ergibt sich allein hieraus kein hinreichendes Verdachtsmoment für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Kindesvater. Ursächlich für eine solche Aussage des Kindes können harmlose, auch unbeabsichtigte Berührungen des Kindesvaters im Genitalbereich des Kindes sein, etwa im Rahmen der Körperpflege. Für diese Einschätzung spricht insbesondere, dass A. sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt hat, dass dies nur einmal passiert sei, und er auch keinerlei Angaben zu den Einzelheiten, insbesondere zum Ort und Zeitpunkt machen konnte. Genauere Angaben hat das Kind offenbar auch nicht gegenüber der Kindesmutter gemacht, da diese es anderenfalls im Verfahren sicherlich vorgetragen hätte. Für eine gutachterliche Exploration des Kindes, wie von der Kindesmutter gewünscht, ist im vorliegenden Verfahren daher kein Raum.
Im Übrigen - und dies ist ebenso entscheidend - hindern etwa bestehende Verdachtsgründe die allein verfahrensgegenständliche Kindesrückführung in die Schweiz nicht, weil sie nicht zwingend mit einer Herausgabe des Jungen an den Kindesvater verbunden ist. Soweit die Kindesmutter eine solche Herausgabe dadurch provoziert, dass sie - wenn auch wenig glaubhaft - androht, selbst nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, kann die von der Kindesmutter gewünschte Aufklärung durch Begutachtung und/oder Diagnostik ebenso in der Schweiz durchgeführt werden, wogegen die Kindesmutter lediglich diffuse, einer konkreten Feststellung unzugängliche Bedenken erhebt. Eine Kindeswohlgefahr oder unzumutbare Lage für A. ist bei all dem nicht ansatzweise ersichtlich.
b. Der Verdacht eines in der Vergangenheit erfolgten bzw. in der Zukunft zu befürchtenden sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kindesmutter zu einem Vorfall in der Badewanne in der Wohnung des Kindesvaters am 24.02.2019. Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass die Kindesmutter insoweit bewusst unwahr vorgetragen und es den von ihr behaupteten Vorfall nicht gegeben hat. Auf dieses Maß der Überzeugungsbildung kommt es aber nicht einmal entscheidend an, denn es ist für die hier zu treffende Entscheidung ausreichend, dass die Kindesmutter für den vom Kindesvater konkret bestrittenen Vorfall keinen Nachweis erbracht hat. Der Kindesvater ist der Behauptung der Kindesmutter substantiiert unter Schilderung eines gänzlich anderen T...