Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 13. September 2019 - B1-100/10 - eingelegten Beschwerde anzuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin - Betroffene zu 9. - ist Inhaberin der Marke X.1. Sie erteilt weltweit Lizenzen für die Herstellung und den Vertrieb von unter der genannten Marke gefertigten Trockenbaustoffen; bei diesen handelt es sich insbesondere um Mörtel, Putze, Betone, Estriche, Grundierungen sowie Ergänzungsprodukte, die in Zusammenhang mit den Gewerken Mauerwerk, Fassade, Innenwand/Decke, Böden, Fliesen und Platten, Garten- und Landschaftsbau sowie Betonbau verwendet werden.
Die Betroffene zu 1. ist die Lizenznehmerin der Antragstellerin für ganz Europa; ihre Geschäfte werden durch ihre Komplementärin, die Betroffene zu 2., geführt. Der Unternehmensgegenstand der Betroffenen zu 1. bestimmt sich durch die Herstellung und Vermarktung von X.-Trockenbaustoffen sowie die Vergabe von Unterlizenzen und die Kontrolle der Herstellung von X.-Trockenbaustoffen durch Lizenznehmer im europäischen Raum. Für das Bundesgebiet hat die Betroffene zu 1. hinsichtlich insgesamt dreizehn Lizenzregionen Unterlizenzen an die Betroffenen zu 3., 4., 5., 7. und 10. vergeben. Mit Ausnahme der Betroffenen zu 10. sind diese Lizenznehmerinnen zugleich als Kommanditistinnen an der Betroffenen zu 1. und als Gesellschafterinnen an der Betroffenen zu 2. beteiligt. Weitere Kommanditistinnen der Betroffenen zu 1. und Gesellschafterinnen der Betroffenen zu 2. sind die Betroffenen zu 6. und 8. und die Antragstellerin. Mit jeweils ... % die größten Kommanditanteile an der Betroffenen zu 1. bzw. Gesellschaftsanteile an der Betroffenen zu 2. hält die Betroffene zu 3., die zu 100 % eine Tochtergesellschaft der L. ist und zu dieser Unternehmensgruppe (fortan: L. oder L.-Gruppe) gehört. Neben der Betroffenen zu 3. sind auch weitere L.-Gesellschaften in Wettbewerb mit der Betroffenen zu 1. bzw. deren Unterlizenznehmerinnen auf Märkten für Trockenbaustoffe tätig; die L.-Gruppe erzielte im Jahr 2018 einen Umsatz in Höhe von etwa ... Mrd. Euro.
Neben der Vergabe von X.-Unterlizenzen nimmt die Betroffene zu 1. für ihre Lizenznehmerinnen und Kommanditistinnen weitere Aufgaben wahr:
In Bezug auf die von ihren X.-Lizenznehmerinnen hergestellten Produkte betreibt allein die Betroffene zu 1. einen exklusiven Handel mit inländischen Baumarktketten; dies betrifft sowohl X.-Markenprodukte als auch von den Baumärkten unter Eigenmarken oder ohne Marke vertriebene Waren. Für den Handel mit Baumarktketten lässt sich die Betroffene zu 1. von ihren Lizenznehmerinnen beliefern; diese nehmen an dem vorbezeichneten Handel selbst nicht teil, nehmen aber im Rahmen wiederkehrender Geschäftsführersitzungen durch Beschlussfassungen auf die Bildung der Preise Einfluss, die die Betroffene zu 1. im Baumarkthandel verlangt.
Bei dem Vertrieb von X.-Produkten an den Baustofffachhandel bzw. dessen Einkaufskooperationen schließt die Betroffene zu 1. im Auftrag ihrer inländischen Lizenznehmerinnen Rahmenverträge ab und vereinbart zu Gunsten der Lizenznehmerinnen rechnungs- sowie bonusrelevante Grundkonditionen. Die Unterlizenznehmerinnen beliefern die einzelnen Baustoffhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, wobei sie die Warenpreise (und weitere Lieferkonditionen) mit diesen Händlern verhandeln.
Darüber hinaus unterstützt die Betroffene zu 1. ihre X.-Lizenznehmerinnen bei dem Vertrieb solcher Trockenbaustoffe an die Baustoffhändler, die von diesen jeweils über die Vermittlung durch Zentralen über bundesweite Ausschreibungen eingekauft und sodann unter Eigenmarken weiterveräußert werden. Insoweit übernimmt die Betroffene zu 1. die Koordinierung bei der Bildung ausschreibungsbezogener Bietergemeinschaften unter ihren Unterlizenznehmerinnen und zu Gunsten der Letztgenannten das Verhandeln von Preisen und Konditionen mit dem Baustoffhandel.
Das Bundeskartellamt hält die vorbezeichneten Aktivitäten der Betroffenen zu 1. im Ergebnis für kartellrechtswidrig. Mit Beschluss vom 13. September 2019 hat es nach §§ 1, 32 GWB der Betroffenen zu 1. unter Einräumung einer Abstellungsfrist bis zum 31. März 2020 untersagt, nach diesem Tag (1.) die von den Betroffenen zu 3. bis 5., 7. und 10. hergestellten Produkte unter der Marke X.1, unter Eigenmarken von Baumarktketten oder als markenlose (neutrale) Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an inländische Baumarktketten zu vertreiben, (2.) im Auftrag der Betroffenen zu 3. bis 5., 7. und 10. mit dem Baustoffhandel oder dessen Einkaufskooperationen gültige rechnungsrelevante Grundkonditionen (Zahlungsziele, Skonti, Grundboni, Zahlungsarten) sowie bonusrelevante Grundkonditionen (Boni für Sack- und Siloware, Leistungsboni auf Gesellschafterebene, Werbekostenzuschüsse, EDI-Boni) für den Vertrieb von X.-Produkten zu vereinbaren und (3.) den Vertrieb der von den Betroffenen zu 3. bis 5., 7. und ...