Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 20.11.2013) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.11.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 504 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168 EUR seit dem 13.12.2012 zu zahlen.
Die weiter gehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 62,5 % und der Antragsgegner zu 37,5 %. Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.008 EUR festgesetzt, davon für die Beschwerde der Antragstellerin 672 EUR und für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners 336 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten, die miteinander verheiratet waren, streiten über den Ausgleich der von der Antragstellerin für die gemeinsam angemietete Wohnung gezahlten Mietzinsen für die Monate September bis November 2011.
Die Beteiligten mieteten gemeinsam eine im Haus Luisenstraße 12 in Duisburg gelegene Wohnung zu einem Mietzins von 750 EUR monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen. Nach einem Streit der Beteiligten Ende August 2011, der zur Trennung führte, bewohnte die Antragstellerin die Wohnung von September bis Dezember 2011 zusammen mit dem gemeinsamen, am 10.3.2009 geborenen Sohn M. weiter. Das Mietverhältnis ist aufgrund übereinstimmender Kündigungserklärungen beider Beteiligter zum 31.12.2011 beendet worden. Für September bis November 2011 zahlte die Antragstellerin die monatliche Miete; wegen der Miete für Dezember 2011 erfolgte eine Verrechnung mit der Kaution.
Die Antragstellerin ist zum 1.1.2012 mit dem gemeinsamen Sohn M. in eine kleinere Wohnung im Hause L. 12 in Duisburg umgezogen. Der Mietzins für diese Wohnung betrug monatlich 414 EUR einschließlich 160 EUR Nebenkostenvorauszahlung.
Ihren Anteil an der monatlichen Miete für die gemeinsam angemietete eheliche Wohnung hat die Antragstellerin mit der Miete für die von ihr nach der Trennung angemietete kleinere Wohnung bemessen und vom Antragsgegner die Erstattung des darüber hinausgehenden Betrags von jeweils 336 EUR monatlich verlangt, zunächst für September bis Dezember 2011 und zuletzt für September bis November 2011. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags begehrt.
Das AG hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.11.2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 336 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin weitere 672 EUR, mithin insgesamt 1.008 EUR; der Antragsgegner verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrags mit der Anschlussbeschwerde weiter.
Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe ihr per E-Mail vom 7.9.2011 versichert, er werde sich an den Kosten beteiligen. Eine kleinere und kostengünstigere Wohnung für M. und sich habe sie erst zum 1.1.2012 gefunden. Für die Zeit bis zum 31.12.2011 habe sie keine andere Wahl gehabt, als mit M. in der viel zu teuren ehelichen Wohnung zu verbleiben. Die Kosten für die zu teure Wohnung habe sie nicht allein zu tragen, da eine aufgedrängte Bereicherung vorliege. Wenn ihr früherer Bevollmächtigte in einem Schreiben vom 19.9.2011 erklärt habe, die Beteiligten hätten sich dahingehen geeinigt, dass ihr endgültig die gemeinsame Wohnung zustehe, bedeute dies nicht, dass sie die Miete alleine zu tragen habe. Vielmehr habe lediglich klargestellt werden sollen, dass der Antragsgegner ausgezogen sei und in der Wohnung nichts mehr zu suchen habe. Aus Angst vor dem Antragsgegner habe sie sich zuvor in der Wohnung verbarrikadiert. Der Antragsgegner habe ihr wegen der gemeinsamen Wohnungsanmietung und der nicht eingehaltenen Zusage zur Unterstützung die Differenz zwischen der angefallenen Miete und der Miete für eine kleinere Wohnung zu erstatten.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie über den ihr mit Beschluss des AG - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 20.11.2013 zuerkannten Betrag von 336 EUR hinaus weitere 672 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen.
2. den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 20.11.2013 zurückzuweisen.
Er macht geltend, eine nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachte Forderung fehle. Es bestehe eine anderweitige Bestimmung bezüglich der Haftungsanteile, nachdem die Antragstellerin ihn Ende August/Anfang September 2011 vor die Türe gesetzt und das Schloss der Wohnungstür ausgetauscht habe. Ihm sei grundlos der Zugang zur Wohnung verwehrt w...