Leitsatz (amtlich)
Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen Löschung zu bewilligen.
Normenkette
GBO § 13 Abs. 1, §§ 19, 29 Abs. 1, § 46; BGB § 185
Verfahrensgang
AG Velbert (Beschluss vom 01.03.2010; Aktenzeichen Blatt 6365) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes.
Sie beantragt die Löschung der in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs für die Bank eingetragenen Buchgrundschuld über 50.000 DM (25.564,59 EUR).
Die Bank hatte am 15.8.2003 in öffentlich beglaubigter Form die Abtretung dieser Grundschuld an die Kreissparkasse erklärt und die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bewilligt.
Am 2.12.2009 bewilligte die Kreissparkasse, die sich nicht hatte eintragen lassen, die Löschung der Grundschuld.
Das Grundbuchamt hat der Beteiligten durch die angefochtene Zwischenverfügung aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Bank einzureichen.
Die Abtretung an die Kreissparkasse werde erst mit der Eintragung der Abtretung im Grundbuch wirksam, da es sich um ein Buchrecht handele; alternativ komme daher auch die vorherige Eintragung der Abtretung im Grundbuch in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner namens der Beteiligten eingelegten Beschwerde, mit der er geltend macht, eine Löschungsbewilligung der Bank als ehemalige Berechtigte sei mit Blick auf § 39 GBO ebenso wenig erforderlich wie die Eintragung der Abtretung von der Bank an die Kreissparkasse. Die in öffentlich beglaubigter Form gem. § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Deutschen Bank vom 15.8.2003 an die Kreissparkasse umfasse auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung.
Der Rechtspfleger hat am 16.3.2010 vermerkt, er helfe der Beschwerde nicht ab. Bei einer Buchgrundschuld habe der eingetragene Gläubiger des Grundpfandrechts die Löschung zu bewilligen; die Kreissparkasse sei hiernach nicht Gläubigerin der Grundschuld geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist als Beschwerde zulässig, §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO.
Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Löschungsantrag der Beteiligten ist vom Grundbuchamt bereits nicht verfahrensfehlerfrei behandelt worden.
a) Wird die Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) - wie hier - beim Grundbuchamt eingelegt (§ 73 Abs. 1 GBO), verpflichtet § 75 GBO das Grundbuchamt, förmlich über die Abhilfe zu entscheiden. Die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.2.2010 bei Juris; LG Kaiserslautern NJOZ 2006, 2601; s. auch OLG München, FGPrax 2008, 13). Demgemäß genügt ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung in der Regel nicht.
b) Die Anforderungen an Begründungsumfang und -dichte hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung durchaus genügen. Anders verhält es sich bei nach § 74 GBO zulässigem neuem - wesentlichem - Vorbringen des Beschwerdeführers (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.2.2010 bei Juris), oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. Auf alle Ausführungen muss, wie auch sonst in gerichtlichen Entscheidungen, nicht eingegangen werden. Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG München - 31 Wx 13/10 m.w.N. - vom 4.2.2010; Senat -I- 3 Wx 51/10 vom 18.3.2010).
Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des AG nicht gerecht. Die Beteiligte stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin (Bank) in ihrer Abtretungserklärung vom 15.8.2003 zugleich konkludent zu erkennen gegeben habe, dass ihre Rechtsnachfolgerin (Kreissparkasse) über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechts soll beantragen können und weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Detmold (Rpfleger 2002, 299 f. = ...