Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.10.2010) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Familiengericht - vom 14.10.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in einem am 07.08.2009 eingeleiteten Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Ehefrau beigeordnet. Aus den eingeholten Auskünften der zuständigen Versorgungsträger (Knappschaft Bahn See, Deutsche Rentenversicherung Bund) ergab sich, dass EUR 100,78 von der Ehefrau an den Ehemann zu übertragen gewesen wären. Diese Auskünfte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Düsseldorf am 31.05.2010; im zugehörigen Protokoll heißt es, die Eheleute hätten sodann einen "Vergleich" geschlossen, wonach sie den Versorgungsausgleich ausschlossen (Bl. 29 GA).
Im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren hat der Antragsteller auch die Festsetzung einer Vergleichsgebühr beantragt. Diese hat der Kostenbeamte abgelehnt. Die Erinnerung des Antragstellers wurde durch richterlichen Beschluss vom 14.10.2010 (Bl. 31f PKH-Heft) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die ausdrückliche zugelassene Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.10.2010 (Bl. 34 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Familiengericht - vom 14.10.2010 (Bl. 31f) ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet. Erfolglos wendet sich der Antragsteller gegen die die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr.
Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Verzichts auf den Versorgungsausgleich stand aufgrund der gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger bereits fest, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand. In einem solchen Fall fällt eine Einigungsgebühr schon deshalb nicht an, weil im Zeitpunkt der Verzichtserklärung weder Streit noch Ungewissheit über die Ausgleichsberechtigung und -höhe bestanden hat (vgl. Senatsbeschluss v. 01.08.2008, II10 WF 35/07; OLG Hamm, OLGR 2007, 230). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Versorgungsausgleich nach neuem Recht, §§ 10 ff VersAusglG, durchzuführen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend beurteilte sich der Versorgungsausgleich nach altem Recht, da das Verfahren vor dem Stichtag 01.09.2009 eingeleitet wurde, § 48 Abs. 1 VersAusglG.
Die für das Entstehen der Einigungsgebühr maßgebliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis ergibt sich nach Auffassung des Senats - entgegen der auf die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.11.2009, 5 WF 247/09 gestützten Ansicht des Bezirksrevisors - auch nicht aus der gemäß § 51 VersAusglG vorgesehenen Abänderungsmöglichkeit. Dabei mag dahinstehen, ob § 51 VersAusglG vorliegend überhaupt die Möglichkeit eröffnen würde, den erklärten Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzuändern. Jedenfalls kann aus der protokollierten Erklärung der Parteien zum Versorgungsausgleich nicht gefolgert werden, auch der Ehemann habe einen Verzicht erklärt, namentlich auf eine möglicherweise denkbare Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Eine so weit reichende Bedeutung kann der protokollierten Erklärung nicht beigemessen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.
Fundstellen