Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestimmung der Kostenschuldner einer notariellen Vertragsbeurkundung.
Normenkette
KostO §§ 2-3; BGB § 419 a.F., §§ 449, 505, 2034, 2382
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 24.02.1993; Aktenzeichen 2 T 286/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Notars gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. Februar 1993 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1) Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 KostO). Das Rechtsmittel des Notars hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß mit zutreffender Begründung die Kostenrechnungen des Notars vom 8. September 1992 und vom 7. Oktober 1992 betreffend UR-Nr. 52/1992 bzw. 67/1992 aufgehoben, weil die Beschwerdegegner nicht seine Kostenschuldner im Sinne der §§ 2, 3 KostO sind. Das Rechtsmittelvorbringen des Notars rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.
Unstreitig sind die Beschwerdegegner nicht Auftraggeber der durch den Notar abgerechneten Tätigkeiten, nämlich der Beurkundung des Vertrages vom 24. Juni 1992 (UR-Nr. 52/1992) über den Verkauf des aus Grundbesitz bestehenden Erbteils des Miterben Klaus B. an die Firma D. Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie der am 28. September 1992 beurkundeten Erklärung des Miterben. Klaus B. (UR-Nr. 67/1992) hinsichtlich der zwischen ihm und den Beschwerdegegnern nach der Ausübung des ihnen zustehenden Vorkaufsrechts erzielten Einigung betreffend den Übergang des bezeichneten Erbteils auf diese mit sofortiger dinglicher Wirkung. Da die Beschwerdegegner die Beurkundungsvorgänge nicht veranlaßt haben und sie überdies bei den Vorgängen noch nicht einmal beteiligt waren, sind sie keine Kostenschuldner gemäß § 2 KostO.
2) Ebensowenig haben sie im Sinne des § 3 Ziffer 2 KostO durch eine vor dem Notar abgegebene Erklärung eine Bereitschaft zur Übernahme der mit den fraglichen Beurkundungstätigkeiten verbundenen Kosten bekundet. Sie haben sich vielmehr durch ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 31. August 1992 auf die Mitteilung beschränkt, nach Abschluß des Kaufvertrages vom 24. Juni 1992 über den Verkauf des Erbteils des Miterben Klaus B. an die Firma D. Bauträger Verwaltungsgesellschaft mbH von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 2034 Abs. 1 BGB Gebrauch machen zu wollen. Diese Erklärung hatte zwar die Wirkung, daß der Kauf zwischen ihnen und dem Miterben unter den Bedingungen zustande kam, welche dieser mit der Firma D. Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft mbH vereinbart hatte (§ 505 Abs. 2 BGB). Damit ging auch auf die Beschwerdegegner die zu Ziffer VIII des Kaufvertrages vom 24. Juni 1992 getroffene Verpflichtung über, wonach der Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen hat. Diese materiell-rechtliche Folge der Erklärung zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts kann indes nicht mit einer förmlichen Übernahmeerklärung im Sinne des § 3 Ziffer 2 KostO gleichgesetzt werden. Aus dieser muß mit aller Deutlichkeit hervorgehen, daß gegenüber der Staatskasse oder dem Notar die Übernahme der Kosten durch den Erklärenden gewollt ist (Rohs/Wedewer/Belchaus, Kommentar zur Kostenordnung, § 3, Rdnr. 12 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe, DNotZ 1965, 372 und SchlHolstOLG, JurBüro 1982, 429).
3) Entgegen der durch den Notar vertretenen Auffassung können die Beschwerdegegner auch nicht als Kostenschuldner i. S. des § 3 Ziffer 3 KostO angesehen werden, denn sie haften nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes. Die Regelung betrifft solche Vorschriften, in denen ausdrücklich bestimmt ist, daß eine im Gesetz bezeichnete Person für Schulden einzustehen hat, die in der Person eines anderen entstanden sind (Rohs/Wedewer/Belchaus, a.a.O., Rdnr. 15). Damit ist etwa die gesetzliche Regelung des § 419 BGB gemeint, wonach der Übernehmer eines Vermögens für die Kostenschulden des übertragenen haftet oder diejenige des § 2382 BGB, derzufolge der Erbschaftskäufer für die Nachlaßverbindlichkeiten, also auch für die Kostenschulden des Erblassers, neben dem Erbschaftsverkäufer als Gesamtschuldner haftet. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung fehlt jedoch für die hier in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts durch die übrigen Miterben, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Die Beschwerdegegner sind nicht kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als Vorkaufsberechtigte verpflichtet, für irgendwelche Schulden des Verkäufers – und sei es auch nur für solche im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des Kaufvertrages – einzustehen.
Zwar weist der Notar zutreffend darauf hin, daß infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beschwerdegegner diese gemäß § 505 Abs. 2 BGB alle Leistungen zu erbringe...