Beteiligte
3. die übrigen Eigentümer der o.a. Eigentumsanlage gemäß anliegender Liste |
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 207/94 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 442/96) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise abgeändert, soweit das Landgericht den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 22. Juni 1994 zu TOP 10 b (Abrechnung Sonderumlage Weihnachtshochwasser) für ungültig erklärt hat. Insoweit wird die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 wie folgt:
- Verfahren vor dem Amtsgericht: Beteiligte zu 1 als Gesamtschuldner 72 % – Beteiligte zu 2 28 %
- Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht: Beteiligte zu 1. als Gesamtschuldner 55 % – Beteiligte zu 2 45 %
- Verfahren der weiteren Beschwerde: Beteiligte zu 1 als Gesamtschuldner 11 % – Beteiligte zu 2 89 %.
In Abänderung der Wertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren auf 152.354,98 DM und der Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren auf 108.709,88 DM festgesetzt.
Der Beschwerdewert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beträgt 33.796,41 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 sind Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 2 ist die Verwalterin der Anlage. Zu der Wohnungseigentumsanlage gehört eine Tiefgarage, die gleichzeitig zu einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. In der Vergangenheit ist es bei Hochwasser des Rheins infolge drückendem Grundwasser mehrfach zu Überschwemmungen in der Tiefgarage gekommen. Für die Sanierung der Tiefgarage wurde deshalb im Jahre 1992 eine Sonderumlage erhoben. Weihnachten 1993 kam es nach einer planmäßigen Überflutung der Tiefgarage zu einem Wassereinbruch im Keller des Hauses Q. der mit einem erheblichen Einsatz von Technik und Personal bekämpft werden mußte. Die hierbei angefallenen Kosten sowie die Sanierung der Tiefgarage im Jahre 1992 und die damit verbundene Sonderumlage rechnete die Beteiligte zu 2 gesondert ab.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Juni 1994 haben die Wohnungseigentümer u. a. folgende Beschlüsse gefaßt:
- Unter TOP 2 haben sie die Jahresabrechnung 1992/1993 genehmigt und der Beteiligten zu 2 Entlastung erteilt.
- Unter TOP 10 a haben sie die Abrechnung der Sonderumlage Tiefgarage und
- unter TOP 10 b die Abrechnung Sonderumlage Weihnachtshochwasser genehmigt.
- Unter TOP 12 a haben sie den für Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswartung, Müllreinigung und TG-Wartung in Ansatz gebrachten. Stundenlohn von 79,80 DM nachträglich und auch für die Zukunft bewilligt.
- Unter TOP 12 b haben sie beschlossen, das Hausverwalterhonorar grundsätzlich an die Grundsätze der II. BVO zu koppeln und das Honorar der Beteiligten zu 2 ab 1. Oktober 1991 auf DM 552,00 inklusive Mehrwertsteuer rückwirkend erhöht.
- Unter TOP 12 c ist der Beteiligten zu 2 ein Auslagenersatz in Höhe von 1.244,68 DM zugebilligt worden.
- Unter TOP 12 d ist die Jahresabrechnung der Beteiligten zu 2 für 1991/1992 genehmigt und der Beteiligten zu 2 Entlastung erteilt worden.
Die Beteiligten zu 1 haben mit ihrem am 20. Juli 1994 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Sie haben die Auffassung vertreten, die von der Beteiligten zu 2 erstellten Jahresabrechnungen seien nicht ordnungsgemäß, die Beschlüsse über die Erhöhung des Verwalterhonorars, die Genehmigung des Auslagenersatzes für die Verwalterin und die Bewilligung eines Stundenlohns von 79,80 DM entsprächen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Sie haben ferner die Feststellung begehrt, daß die Beteiligte zu 2 der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dadurch entstanden ist, daß es durch Versäumnisse der Beteiligten zu 2 zu einem Wassereinbruch im Keller des Hauses Q. und in der Hebeanlage gekommen sei.
Die Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die von ihr erstellten Abrechnungen seien ordnungsgemäß, die angefochtenen Beschlüsse entsprächen durchweg ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie hat in Abrede gestellt, für den Wassereinbruch Weihnachten 1993 verantwortlich zu sein.
Das Amtsgericht hat die hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 10 a, 10 b und 12 c gestellten Anträge und den Feststellungsantrag abgewiesen und die zu TOP 2, 12 a, 12 b und 12 d gefaßten Beschlüsse für ungültig erklärt.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den zu TOP 2 und zu TOP 12 d gestellten Antrag insoweit zurückgewiesen, als durch den Beschluß der Wohnungseigentümer die von der Beteiligten zu 2 erstellte Jahresabrechnung gebilligt worden ist, ferner hat es den Antrag zu TOP 12 a (Stundenlohn 79,80 DM) zurückgewiesen. Die zu TOP 10 a und 10 b gefaßten Beschlüsse (Sonderumlage Tiefgarage und Weihnac...