Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 05.02.2016; Aktenzeichen 5 O 313/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011 kam es auf dem Pendlerparkplatz "K." in 51399 Burscheid und kurz hinter der Autobahnausfahrt Wermelskirchen in Fahrtrichtung Biberweg jeweils zur Beschädigung eines Polizeieinsatzwagens. Hieran beteiligt waren der Beklagte als Fahrer des bei der Klägerin haftpflicht- und vollkaskoversicherten Fahrzeugs BMW 320Cl, amtliches Kennzeichen OL -, welches im Eigentum des Herrn R. stand, und zwei Polizeifahrzeuge, jeweils VW Passat, amtliches Kennzeichen NRW- und NRW-. Im Vertragsverhältnis der Klägerin und des Versicherten R. wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) miteinbezogen. Am 17.12.2011 besuchte Herr R. mit seiner Ehefrau das Autohaus L. in Wermelskirchen, um dort ein neues Fahrzeug zu erwerben und sein vorhandenes in Zahlung zu geben. Dazu stellte er sein Fahrzeug auf einer Parkfläche des Autohauses ab und übergab den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere einem Mitarbeiter. In der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr unternahm er eine Probefahrt. Währenddessen nahm der Beklagte den im Büro des Autohauses verstauten Schlüssel unbemerkt an sich und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Einen Tag später, am 18.12.2011, entdeckten Polizeibeamte gegen 15:00 Uhr das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Pendlerparkplatz "K." in 51399 Burscheid. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, blockierten sie dieses mit ihrem Einsatzfahrzeug, amtliches Kennzeichen NRW-, und forderten die Insassen auf, ihnen ihre Ausweispapiere auszuhändigen und den Motor abzustellen. Der Beklagte fuhr jedoch unerwartet los und rammte das Einsatzfahrzeug der Polizei am hinteren rechten Kotflügel. Er floh zunächst über die Bundesautobahn A1 in Richtung Dortmund. Als er diese an der Anschlussstelle Wermelskirchen verließ, folgte ihm ein weiteres Einsatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NRW-. Dieses stellte sich im Bereich des sich anschließenden Biberwegs quer, um eine Weiterfahrt zu verhindern. Der Beklagte beschleunigte sodann und rammte den Streifenwagen an der vorderen rechten Ecke. Durch diesen Zusammenprall verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und konnte letztlich von den Beamten vorläufig festgenommen werden. Der Beklagte war nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und stand während der Fahrt unter dem Einfluss von zuvor konsumiertem Morphin, Heroin und Cannabis. Aufgrund der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs entstanden der Klägerin Kosten aus der Kaskoversicherung in Höhe von 7.428,36 EUR, welche gemäß Schreiben vom 04.01.2012 entsprechend beglichen wurden. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung zahlte sie für die beiden beschädigten Polizeifahrzeuge insgesamt einen Betrag von 12.900,25 EUR. Dies geschah ausweislich entsprechender Regulierungsschreiben am 09.10.2012 und 11.10.2012. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.04.2013 aufgefordert, diese Beträge zu erstatten. Nachdem die Klägerin die Forderung auf ein Inkasso - Büro übertragen hatte, wurden in den Monaten November 2013 bis März 2014 auf die Forderung insgesamt 50 EUR gezahlt. Der Beklagte wurde rechtskräftig vom AG Bergisch Gladbach (43 Ls 20/12) u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt, wobei zu seinen Gunsten angenommen wurde, dass er die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe.
Die Klägerin macht nunmehr vor dem LG Wuppertal einen Anspruch in Höhe von 20.278,61 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 geltend. Der Beklagte hat mit Antrag vom 01.12.2015 beim LG Wuppertal Prozesskostenhilfe für seinen Klageabweisungsantrag begehrt. Er ist der Ansicht, im Zeitpunkt der Schadensereignisse aufgrund seines Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen zu sein. Die Klägerin müsse seine Verschuldensfähigkeit beweisen. Er bestreitet ferner mit Nichtwissen, bereits Zahlungen auf die streitgegenständliche Forderung getätigt zu haben. Das LG hat den Antrag durch Beschluss vom 05.02.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei gemäß §§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG iVm. § 3 Absatz 3 AKB anspruchsberechtigt. Eine etwaige Unzurechnungsfähigkeit habe der Beklagte zu beweisen. Hierfür mangele es jedoch an Anhaltspunkten. Für einen schuldausschließenden Zustand nach § 827 BGB würden weder die im Strafurteil festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB noch die Erkenntnisse aus dem im Rahmen des Strafverfahrens vom Universitätsklinikum K. erstellten toxikologischen Gutachten oder aus dem Untersuchungsprotokoll über die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit streiten. Vielmehr spr...