Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 29.05.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichter - vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen anlässlich des Verkehrsunfalls von 12.06.2006 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.
Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Ehemann der Klägerin als deren Repräsentant anzusehen ist und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1.
Der Ehemann der Klägerin ist deren Repräsentant, so dass eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles der Klägerin als Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist. Der Senat hat keinen Anlass, an den diesbezüglichen, mit der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Der Ehemann der Klägerin war nicht nur Halter des R. E.. Er hat das Fahrzeug - wie insbesondere der Ablauf des Unfalltages zeigt - auch wie ein eigenes benutzt.
2.
Der Ehemann der Klägerin hat den Unfall vom 12.06.2006 auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Sie setzt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung und damit ein auch in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus (vgl. BGH VersR 1989, Seite 469 m.w.N.).
a.
Der Ehemann der Klägerin hat den versicherten Pkw im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge der von ihm genossenen alkoholischen Getränke absolut fahruntüchtig war. Bei ihm lag zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,94 Promille und damit eine den Grenzwert von 1,1 Promille, ab welchem absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist, weit übersteigende Alkoholisierung vor. In dem Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Repräsentanten obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. BGH VersR 1985, Seite 440; VersR 1989, Seite 469; Senat Urt. v. 28.11.2006, I-4 U 193/05).
b.
Das darüber hinaus für die Annahme grober Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht erforderliche unentschuldbare Verhalten des Versicherungsnehmers ist ebenfalls gegeben. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Fahrzeugs setzen darf, und dass er durch ein Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute derart Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist (vgl. BGH VersR 1989, Seite 469).
Eine mildere Beurteilung der subjektiven Seite grober Fahrlässigkeit kommt bei dem Ehemann der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt fehlender oder zumindest geminderter Zurechungsfähigkeit in Betracht. Dabei kann indes dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 12.06.2006 bzw. des Antritts der in diesen mündenden Fahrt tatsächlich nicht zurechnungsfähig war. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses und der Herbeiführung seiner Fahruntüchtigkeit fehlte es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht an der Zurechnungsfähigkeit ihres Ehemannes. Das er gleichwohl alkoholische Getränke in einem solchen Umfang zu sich genommen hat, dass er hierdurch seine (absolute) Fahruntüchtigkeit herbeiführte, hat er den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Denn hierfür reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant durch den Konsum alkoholischer Getränke in den vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat und hierbei damit rechnen musste, dass er noch fahren werde, ohne geeignete Maßnahmen zu treffen, dies unmöglich zu machen (vgl. BGH VersR 1985, Seite 440; OLG Frankfurt VersR 2000, Seite 573; OLG Köln VersR 1995, Seite 205; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17.Auflage, § 61 VVG Rn. 17; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Auflage, § 61 VVG Rn. 16; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27.Auflage, § 12 AKB Rn. 108). Während diese Rechtsfolge teilweise auf eine analoge Anwendung des § 827 Satz 2 BGB gestützt wird (so OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rn. 18; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O.), werden teilweise die Grundsätze der actio libera in causa zur Begründung herangezogen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin a.a.O.). Welcher der beiden Ansichten letztlic...