Leitsatz (amtlich)
1. Von der Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn nach der Gesamtlage (hier insbesondere aufgrund der vom Grundbuchamt - Rechtspfleger - gegebenen Begründung des Fehlens eines berechtigten Interesses für die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Grundbuchauszuges) verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtspfleger der Beschwerde gegen seine eigene Entscheidung abgeholfen hätte.
2. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss führt nicht bereits zum Erfolg der Beschwerde.
3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht bzw. der Erteilung eines Grundbuchauszuges (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt Beschlüsse vom 09.9.2015 - I-3 Wx 149/15 - sowie vom 07.4.2015 - I-3 Wx 61/15 - hier reklamiert der Antragsteller hinsichtlich des Grundbuchinhalts kein eigenes berechtigtes Informationsinteresse, sondern macht lediglich ein Interesse, bezogen auf den Nachweis des Nichtvorhandenseins einer Eigentümerstellung seiner Eltern in Bezug auf die von ihm bewohnte Wohnung, gegenüber dem Verwaltungsgericht im "BaföG-Verfahren" geltend, dem bereits ein vollständiger Grundbuchauszug übersandt worden war)
Normenkette
GBO § 12 Abs. 2, § 12 1. HS, § 12c Abs. 4 S. 1, § 12c S. 2, § 75; FamFG § 39 Abs. 1; ZPO § 432; VwGO §§ 98-99
Verfahrensgang
AG Geldern (Beschluss vom 10.05.2016; Aktenzeichen RH-441-33) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Mit Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.4.2016 hat der Beteiligte auf Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges für den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz angetragen. Hierzu hat er im weiteren Verfahren ausgeführt: Ihm sei Ausbildungsförderung nach dem BAföG nur in gemindertem Umfang bewilligt worden mit der Begründung, der von ihm bewohnte Wohnraum im Hause... in Rheurdt stehe im Eigentum seiner Eltern. Diese Behauptung sei unwahr. Gegen den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Studierendenwerkes Dortmund habe er deshalb Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Für die Richtigkeit seines klagebegründenden Vortrages habe er "Beweis durch Vorlage des aktuellen Grundbuchauszuges des Hauses... angetreten". Mit Verfügung vom 18.4.2016 habe das Verwaltungsgericht ihm aufgegeben, diesen Grundbuchauszug vorzulegen. Hieran habe das Gericht mit weiterer Verfügung vom 9.5.2016 erinnert.
Auf den Antrag des Beteiligten hin hat das Grundbuchamt - Grundbuchführer - unter dem 26.4.2016 dem Verwaltungsgericht einen unbeglaubigten Grundbuchauszug mit dem ausdrücklichen Zusatz "nur für den internen Dienstgebrauch" übermittelt und mit weiterem Schreiben vom selben Tage an den Beteiligten die Erteilung eines Grundbuchauszuges an ihn abgelehnt. Hiergegen hat sich der Beteiligte mit als Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom 29.4.2016 gewendet. Der Grundbuchführer hat mit Vermerk vom 3.5.2016 erklärt, er helfe diesem Rechtsmittel nicht ab, und hat die Sache der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt. Zugleich hat das Grundbuchamt den Beteiligten über die Versendung des Grundbuchauszuges an das Verwaltungsgericht unterrichtet. Hierauf hat der Beteiligte entgegnet, mit diesem angeblichen Vorgang sei sein Antrag nicht erfüllt, denn er müsse selbst über den betreffenden Grundbuchauszug für das Verfahren beim Verwaltungsgericht verfügen, er müsse wissen, was genau zu dem Grundstück im Grundbuch stehe.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - ausgesprochen, der vom Beteiligten gestellte Antrag auf Erteilung eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges werde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil es dem Antragsteller an einem berechtigten Interesse fehle. Des weiteren hat die Rechtspflegerin verfügt, die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf "zur Entscheidung über die Beschwerde" zu übersenden.
Mit am 12.5.2016 beim AG eingegangener Schrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage hat der Beteiligte erklärt, er lege gegen den Beschluss der Rechtspflegerin Beschwerde ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten bleibt ohne Erfolg.
1. Es ist gemäß §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen (§§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO) zulässig.
Nach § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO entscheidet, falls die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird und dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person; erst gegen ihre Entscheidung findet die Beschwerde statt (§ 12c Abs. 4 Satz 2 GBO). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Urkundsbeamten im Schreiben vom 26.4.2016 an den Beteiligten niedergelegt, dessen Änderungsverlangen enthält der Schriftsatz vom 29.4.2016; ob es sich bei diesem der Sache nach um eine Erinnerung handelt oder nicht, kann im vorlie...