Leitsatz (amtlich)
§ 42 ZVG beschränkt nicht das berechtigte Informationsinteresse des Bietinteressenten auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten, sondern lässt sein bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegenüber dem Grundbuchamt bestehendes Recht auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO unberührt.
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1; ZVG § 42
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen AM-554-47) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte, die im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Berechtigte eingetragen ist, hat unter dem 25.11.2011 die Erteilung eines Grundbuchauszuges - Abteilung II - aus dem Grundbuch von Angermund, Blatt 554 begehrt.
Sie hat unter Hinweis auf den Beschluss des LG Essen vom 13.3.2009 - 7 T 123/09 - ein rechtliches Interesse damit begründet, dass sie als Bietinteressentin im Zwangsversteigerungsverfahren den Erwerb der Liegenschaft beabsichtige und deshalb den Grundbuchinhalt, namentlich ein etwaiges in Abteilung II eingetragenes Vorkaufsrecht, kennen müsse.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung des Auszuges am 2.12.2011 abgelehnt und ausgeführt, die Beteiligte werde gebeten, eine Vollmacht des Mandanten zur Erteilung eines Grundbuchauszuges einzureichen und das berechtigte Interesse daran durch Vorlage von Korrespondenz oder anderer Unterlagen darzulegen.
Das Grundbuchamt erteile keine schriftlichen oder mündlichen Auskünfte aus dem Grundbuch (§ 45 Abs. 3 Grundbuchverfügung). Sie, die Beteiligte, könne allerdings - sofern sie das berechtigte Interesse an der Einsicht bzw. Auskunft konkret darlege (§§ 12 GBO, 46 GBVfg), das ganze Grundbuch oder die Grundakten oder nur Teile davon einzusehen. Ansonsten könne ihr ein unbeglaubigter Grundbuchausdruck (10 EUR), ein amtlicher oder ein auszugsweiser beglaubigter Grundbuchausdruck (18 EUR) zugeschickt werden. Das Recht auf Einsicht bzw. Auskunft bestehe, soweit sie, die Beteiligte, das berechtigte Interesse darlegen könne.
Überdies könnten Auskünfte aus der Grundakte nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden, da nur dort das Verfahren öffentlich sei.
Hiergegen hat sich die Beteiligten unter dem 8.12.2011 mit der Erinnerung gewandt und ergänzend ausgeführt, ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie als Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren - 84 K 066/10 am 14.12.2011 das Grundstück in Düsseldorf ersteigern wolle und deshalb den vollständigen Grundbuchinhalt kennen und nachvollziehen müsse, um in der Bietstunde die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Dazu gehöre auch die Kenntnis des Inhalts der Eintragungsurkunden von Rechten in Abteilung II. Insoweit dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als ein im Verfahren als Bieter auftretender Eigentümer bzw. der betreibende Gläubiger, die beide Kenntnis des aktuellen Grundbuchstandes hätten. Der Hinweis, dass Auskunft aus den Grundakten nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden könne, treffe nicht zu.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung teilweise abgeholfen und der Beteiligten den Inhalt der Eintragungsurkunde vom 10.11.1954 (Abt. II Nr. 6) (und vom 20.2.2008) am 12.12.2011 übermittelt.
Das AG - Rechtspflegerin - hat sodann die Erinnerung mit Beschluss vom 12.1.2012 zurückgewiesen und ausgeführt, die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle habe der Erinnerung nach nochmaliger Rückfrage - es handele sich nicht um ein Vorkaufsrecht sondern um eine eingetragene Dienstbarkeit - teilweise abgeholfen und den Inhalt der Eintragungsurkunde vom 10.11.1954 (Abt. II Nr. 6) per Fax am 12.12.2011 übermittelt.
Der Zwangsversteigerungstermin habe am 14.12.2011 stattgefunden. Die Beteiligte habe mündlich darauf bestanden, eine Entscheidung über den weiter gehenden Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdruckes auch nach dem Termin zu treffen und die Erinnerung insoweit nicht zurückgenommen.
In Bezug auf die Erteilung eines Grundbuchausdrucks sei das Rechtsmittel gem. § 12c Abs. 4 GBO zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Kommentierung in Meikel, Grundbuchordnung, 8 und 10. Aufl. Rz. 24 zu § 12 GBO führt zur Frage des berechtigten Interesses eines Bietinteressenten Folgendes aus:
Der Gesetzgeber hat dem Bietinteressenten durch § 42 ZVG die Möglichkeit eingeräumt, Mitteilungen des Grundbuchamtes beim Vollstreckungsgericht einzusehen; gem. § 19 Abs. 2, 3 ZVG müssen sich in den Zwangsversteigerungsakten eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, und die Mitteilungen über nach der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks erfolgten Eintragungen befinden. Die Vorschrift des § 42 ZVG wäre insoweit überflüssig gewesen, wenn den Bietungsinteressenten bereits gem. § 12 GBO die Grundbucheinsicht zu gestatten wäre.
Übereinstimmende Auffassung wierde auch in der Kommentierung Bauer - von Oefele, 2. Aufl. Rz. 55 zu § 12 GBO vertreten.
Durch die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahren werde das Grundbuch nicht...