Leitsatz (amtlich)
Führt eine zunächst durch ihren Beiratsvorsitzenden nicht wirksam vertretene WEG das Verfahren fort, so liegt hierin eine - jedenfalls noch im Beschwerdeverfahren mögliche - konkludente Genehmigung der Verfahrensführung.
Normenkette
WEG § 29; ZPO § 89 Abs. 2 analog
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen 6 T 44/05) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 114/04 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 26.1.2005 werden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Beschwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens - an das AG zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 19.032,87 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Rückerstattung angeblich widerrechtlich entnommener Eigentümergelder in Anspruch.
Die Antragsgegnerin zu 3) war in der Zeit von 1995 bis August 2000 Verwalterin der oben genannten Eigentümergemeinschaft. Danach gründete sie die B. KG, deren Komplementärin sie zunächst war, Kommanditist war der Antragsgegner zu 2) Nachdem die Antragsgegnerin zu 3) Mitte 2001 aus der KG ausgeschieden war, wurde die Antragsgegnerin zu 1) alleinige Komplementärin. In der Folgezeit kam es zwischen der Eigentümergemeinschaft und der B. KG als Verwalterin zu Streitigkeiten, woraufhin am 18.12.2001 ein neuer Verwalter, Herr W., gewählt wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 13.5.2002 wurde unter TOP 2c ein Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft ggü. der B. KG und/oder U. B. gefasst. Zur außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs sollte der Verwalter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. In der Folgezeit kam es jedoch nicht zu einem von dem Verwalter angestrengten Schadensersatzprozess gegen die B. KG.
Herr W. wurde zum Jahresende 2003 von der Eigentümergemeinschaft als Verwalter abgewählt und die jetzige Verwalterin, die Firma C., zur Verwalterin bestellt.
Unter dem 15.3.2004 trafen die Antragstellerin, vertreten durch die Verwalterin, und der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, Herr G., eine Vereinbarung, wonach Letztgenannter u.a. bevollmächtigt wurde, die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Regressforderungen aus der Verwalterzeit der Hausverwaltung B. KG aus der Zeit bis zum 31.12.2001 zu vertreten. Herr G. sollte danach im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft handeln
Herr G. hat mit einem am 6.12.2004 bei dem AG eingegangenen Antrag als Vertreter für die Verwalterin C., diese wiederum als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, Schadenersatzansprüche gegen die Antragsgegner wegen angeblich widerrechtlich entnommener Gelder geltend gemacht. Herr G. hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 19.032,87 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 25.1.2005 ist laut Sitzungsprotokoll "das Problem der Antragsbefugnis des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden" erörtert worden.
Mit Beschluss vom 26.1.2005 hat das AG den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats sei nicht antragsbefugt.
Gegen diesen ihm am 10.2.2005 zugestellten Beschluss hat Herr G. mit einem am 18.2.2005 bei Gericht eingegangene Schreiben wiederum als (angeblich) Bevollmächtigter der Hausverwaltung C. für die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des AG aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Beiratsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft fehle, der ihn ermächtige, das Verfahren zu führen. Die Kammer hat Herrn G. Gelegenheit gegeben, diese Beschlussfassung nachzuholen und das Verfahren zunächst ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 2.6.2005 hat der Beiratsvorsitzende der Kammer mitgeteilt, dass in der Eigentümerversammlung vom 18.5.2005 eine Beschlussfassung zugunsten einer Weiterführung des Verfahrens durch ihn nicht zustande gekommen sei. Die Eigentümer hätten sich vielmehr mehrheitlich dafür ausgesprochen, das Verfahren durch Anwälte der Gemeinschaft zu betreiben.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2005 haben sich die Rechtsanwälte O. und S. zu Verfahrensbevollmächtigten der Eigentümergemeinschaft bestellt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des AG Krefeld vom 26.1.2005 die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft 19.032,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 23.12.2004 zu zahlen.
Das LG hat die sofortige Beschwerde des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, Herr G. sei von Anfang an berechtigt gewesen, das V...