Verfahrensgang
AG Emmerich (Entscheidung vom 04.07.2006) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 4.7.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von dem im Beschluss vom 4.7.2006 erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die beabsichtigte Feststellungsklage.
Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gründe
Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ihren Klageantrag auf Feststellung einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB tragen. Anders als bei einer Klage auf Feststellung privilegierter Unterhaltsforderungen gem. § 850 d ZPO muss der Gläubiger einer Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darlegen und glaubhaft machen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast jedoch nachgekommen. Sie haben vorgetragen, dass dem Beklagten aufgrund der Titulierung des Kindesunterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (Senat, Beschluss vom 22.11.2005 - II-3 WF 130/05 - zu § 850 d ZPO). Der Schuldner, der den Vorsatz i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ausschließen will, hat demgemäß Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss (Senat, a.a.O.). Dieser Substantiierungslast ist der Beklagte durch die bloße Überreichung von Einzahlungsbelegen für Unterhaltszahlungen in den Monaten März bis Mai 2006 im Hinblick auf die vorgetragenen erheblichen Unterhaltsrückstände nicht nachgekommen.
An einer eigenen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist der Senat jedoch gehindert. Der derzeit von den Klägern gestellte Feststellungsantrag entspricht nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gegenstand der beabsichtigten Klage ist unbestimmt. Die Kläger haben den Feststellungsantrag für rückständigen Unterhalt aus "dem Urteil" gestellt. Um welches Urteil es sich handelt, ergibt sich weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung. Im Schriftsatz vom 18.04.2006 wird das Urteil nur mit dem Aktenzeichen, nicht jedoch mit dem Datum näher umschrieben. Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, dass das Urteil durch weitere Vollstreckungstitel (Vergleich und Jugendamtsurkunden) abgeändert wurde, die jedoch ebenfalls nicht näher bezeichnet werden. Es ist zu vermuten, dass die Kläger ihren Feststellungsantrag auch auf diese Titel erweitern möchten. Jedenfalls haben sie in ihre Berechnung des rückständigen Unterhalts auch Unterhaltsbeträge aufgenommen, die nach der Abänderung des Urteils fällig geworden sind. Vor erneuter Bescheidung ihres Prozesskostenhilfegesuchs werden die Kläger daher gehalten sein, einen hinreichend konkreten Klageantrag zu formulieren. Dabei wird auch zu beachten sein, dass sich das Feststellungsbegehren nur auf Unterhaltsrückstände beziehen kann, die bis zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren entstanden sind.
Fundstellen