Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 68 F 31/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Verbundurteil des Amtsgerichts Krefeld zu Nummer 3 des Tenors (Beitragszahlung) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 11. September 1998 die Ehe der Parteien, geschlossen am 14.3.1968, geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen und außerdem zum Ausgleich von Rentenanwartschaften aufgrund Versicherungsvertrages des Antragsgegners anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anwartschaften in Höhe von 85,40 DM, bezogen auf den 31.8.1997, übertragen. Die danach noch auszugleichenden Anwartschaften aufgrund Versicherungsvertrages hat es mit 322,21 DM dynamisiert errechnet und insoweit ausgeglichen, als es dem Antragsgegner aufgegeben hat, einen Betrag von 74.185,33 DM zu zahlen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verurteilung zur Zahlung des Kapitalbetrages.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die bei der Vereinten Versicherung zugunsten des Antragsgegners bestehenden Versicherungen mit den Nummern … und… nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, so daß die entsprechende Regelung im Umfang der Anfechtung aufzuheben war.
Nach Auskunft der Vereinten Versicherung ist bei diesen zwei Lebensversicherungen der Antragsgegner Versicherungsnehmer und versicherte Person. Für die Versicherungen ist während der Ehezeit ein Deckungskapital von 172.470,40 DM bzw. 15.224,80 DM angesammelt worden. Beide Versicherungen hat die Vereinte Versicherung in ihren Auskünften an das Amtsgericht als Leibrentenversicherungen bezeichnet, bei denen eine Realteilung nicht möglich sei. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht sie zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen, selbst wenn die Rente nur auf begrenzte Zeit gewährt wird (Johannsen-Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a Rdnr. 227).
Die von der … als Arbeitgeber des Antragsgegners aufgrund Tarifvertrages für den Antragsgegners als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungen sollen der Übergangsversorgung für den Antragsgegner dienen, der als … mit Vollendung seines 60. Lebensjahres nicht mehr eingesetzt werden darf.
Daß damit, wie der Antragsgegner behauptet, der künftige Gehaltsausfall abgegolten werden soll, stände der Berücksichtigung im Versorgungsausgleich nicht entgegen. Eine ausgleichspflichtige Altersversorgung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage zur Abgeltung von Gehaltsforderungen oder anstelle von laufenden Barvergütungen erteilt; denn auch insoweit liegt ein Sicherungszweck für Alter und Invalidität vor (Hahne, Betriebliche Altersversorgung, Folge 8 Seite 271, 272).
Übergangsgelder, wie sie hier vereinbart sind, kommen auch als Gegenstand der Altersversorgung in Betracht (vgl. BAG, DB 1993, 490, 491). Das hängt aber wesentlich von der Vertragsgestaltung ab. Denn in den Versorgungsausgleich fallen nur Rentenversicherungen, und zwar auch dann, sofern sie mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet sind, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden ist. Dagegen unterliegen Kapitallebensversicherungen mit einem Rentenwahlrecht dem güterrechtlichen Ausgleich, es sei denn, zum Stichtag wäre statt des Kapitals die Rente gewählt worden (BGH FamRZ 1993, 793, 794).
Danach sind die von der … aufgrund Tarifvertrages abgeschlossenen Versicherungen nicht als Rentenversicherung zu bewerten. In dem Tarifvertrag „Übergangsversorgung” sind in § 5 Nr. 1 bestimmte Versicherungssummen vereinbart, Nr. 3 nimmt auf die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens bezug Nr. 4 hier enthält die Vereinbarung, daß die fällige Versicherungssumme direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die … hat mit dem Versicherungsunternehmen eine Rentenversicherung vereinbart. § 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sieht vor, daß anstelle der Rente auf Antrag eine Kapitalabfindung verlangt werden kann. Diese Bedingung haben, wie aus der Beilage zu den Versicherungsscheinen hervorgeht, die … und das Versicherungsunternehmen insoweit modifiziert, als im Erlebensfall eine Kapitalabfindung ausgezahlt wird, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf. Diese Vereinbarung hat zur Folge, daß die Versicherungsleistung regelmäßig – wie tarifvertraglich vereinbart – auf Kapitalzahlung geht. Daneben aber nur in 2. Linie, steht dem Antragsgegner nach § 5 Nr. 4 Satz 2 des Tarifvertrages Übergangsversorgung ein Rentenwahlrecht zu.
Da die Versicherungen nach den zugrundeliegenden Bedingungen, für die die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgebend sind (vgl. BGH a.a.O.), in erster Linie auf Kapitalleistungen gehen, sind sie als K...