Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 254 F 243/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.06.2020 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird weitergehend verpflichtet, dass der Antragsteller bei der Aufnahme des dem Antragsteller nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen durch den Antragsteller wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
II. Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten nehmen sich im Scheidungsverbund wechselseitig im Wege von Stufenanträgen auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Sie sind seit dem 14.08.1998 miteinander verheiratet. Am 01.09.2016 trennten sie sich. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 14.12.2017.
Der Antragsteller hat in der Folgesache Güterrecht im Rahmen des Stufenantrags beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses über den Bestand ihres Anfangsvermögens am 14.08.1998, ihres Trennungsvermögens am 01.09.2016 und ihres Endvermögens am 14.12.2017, und die Antragsgegnerin darüber hinaus zu verpflichten, dass er, der Antragsteller, bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zu den genannten Stichtagen ermittelt wird.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, ihr, der Antragsgegnerin, Auskunft zu erteilen über seine Vermögenspositionen zur Zeit der Eheschließung am 14.08.1998, der Trennung am 01.09.2016 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 14.12.2017 durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten detaillierten Vermögensverzeichnisses nebst Vorlage der entsprechenden Belege.
Die Beteiligten haben jeweils die Zurückweisung der gegen sie gerichteten Anträge begehrt.
Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Anträgen auf Auskunft und Belegvorlage mit Ausnahme des Antrags des Antragstellers auf Hinzuziehung bei der Vermögensverzeichnisaufnahme stattgegeben und die Zurückweisung des Hinzuziehungsbegehrens damit begründet, dass diesem bei paralleler Geltendmachung des Beleganspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Begehren auf Hinzuziehung weiter und wendet sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Belegvorlage. Er macht geltend, der parallelen Geltendmachung des Anspruchs auf Belegvorlage und auf Hinzuziehung stehe schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der weitergehende Anspruch der Antragsgegnerin "nebst Vorlage der entsprechenden Belege" sei bereits unzulässig, weil der Beleganspruch ein eigenständig neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung stehender, besonders geltend zu machender ergänzender Informationsanspruch sei und die geforderten Unterlagen so konkret zu bezeichnen seien, dass der Umfang der Belegvorlageverpflichtung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig sei. Diesen Anforderungen genüge der Antrag der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen sei auch der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin selbst wegen mangelnder Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Teilbeschluss dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin weiter verpflichtet wird, dass er, der Antragsteller, bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird, und dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunft und Belegvorlage zurückgewiesen wird.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II. Das insgesamt zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Hinzuziehung bei der Vermögensverzeichnisaufnahme durch die Antragsgegnerin.
a) Dieser Anspruch ergibt sich aus dem - hier dem Grunde nach unstreitig gegebenen - Auskunftsrecht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist als Ergänzung zum Auskunftsanspruch an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1379 Rn. 11; BeckOK BGB/Cziupa, Stand: 01.08.2020, § 1379 Rn. 32).
b) Dem Begehren steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Zwar mag für eine teleologische Reduktion des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB sprechen. dass die Norm zur Zeit ihres Erlasses dem Zweck diente, dem Auskunftsberechtigten, der nach der früheren Fassung des § 1379 BGB keinen Anspruch auf Belegvorlage hatte, eine Kontrolle der Richtigkeit der Auskunft zu ermögliche...