Normenkette
BGB § 1379 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Merseburg (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen 2 F 307/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 08.04.2022 verkündete Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az. 2 F 307/18) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
1. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsverbindungen bei der D. Bank AG, H. Allee, F., zu den Stichtagen ... 2012, ... 2015 und ... 2016 zu erteilen.
2. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin die Saldenbestätigungen zu den mitgeteilten Geschäftsverbindungen zu den unter 1 genannten Stichtagen vorzulegen.
3. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin den Gesellschaftsvertrag der R. B. S. M. GmbH & Co. KG im Original in derjenigen Fassung vorzulegen, in der er ihr vom Antragsteller in der als Anlage B 5 zur Beschwerdebegründung vom 13.06.2022 in Ablichtung bereits zur Verfügung gestellt wurde.
4. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein gesamtes Vermögen mit allen zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Aktivposten und Schuldposten
a) zum Zeitpunkt der Eheschließung am ... 2012 (Anfangsvermögen),
b) zum Trennungszeitpunkt am ... 2015,
c) zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags am ...2016 (Endvermögen),
und zwar durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art sowie Umfang der Einzelposten und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren. Dieses Verzeichnis ist auf Kosten der Antragsgegnerin durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen.
5. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin
- für die M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt, HRB 20060) hinsichtlich der Geschäftsjahre vom ... - ..., vom ... - ..., vom ... - ... und vom ... - ...,
- für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG (eingetragen beim Amtsgericht Hamburg, HRA 114496) hinsichtlich des (Rumpf-) Geschäftsjahres vom ... bis ... sowie - dies auch für die verschmolzene M. GmbH & Co. KG - hinsichtlich des Geschäftsjahres vom ... bis ...,
folgende Belege zur Verfügung zu stellen:
a) die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnisse mit Kontennachweisen),
b) Kontenblätter, Primanoten und Buchungsbelege,
c) Ergebnisverwendungsbeschlüsse,
d) Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen,
e) Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung der Kapitalanlagen,
f) Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan,
g) Jahreslohnjournale
h) Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide,
i) Erklärungen und Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung,
k) Betriebsprüfungsberichte,
l) Einkommensteuerbescheid für den Antragsteller für das Jahr 2016 zwecks Berücksichtigung der latenten Steuerlast,
m) Prüfungsvermerke und -berichte bei gesetzlichen Pflichtprüfungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG sowie der M. GmbH & Co. KG bis zum ... 2016 (mit Ausnahme des bereits vorgelegten Berichts über die Prüfung des Konzernabschlusses zum ... 2016 und des Konzernanlagenberichts für das Geschäftsjahr 2016.
6. Der Antragsteller wird verpflichtet der Antragsgegnerin Belege über Darlehensvaluta und Banksaldenbestätigungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG zum Stichtag für das Endvermögen (... 2016) zur Verfügung zu stellen.
7. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung, Duldung der Wertermittlung und Belegvorlage wird abgewiesen.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt der Schlussentscheidung des Familiengerichts vorbehalten.
9. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über Auskunfts-, Beleg-, Duldungs- und Mitwirkungsansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gemäß § 1379 BGB im Rahmen der Auskunftsstufe eines aus dem Ehescheidungsverbund als Folgesache abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahrens.
Die Beteiligten schlossen am ... 2012 die Ehe miteinander. Sie trennten sich am ... 2015. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ... 2016 zugestellt. Mit einem am 22.05.2017 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz machte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund anhängig. Dieser Antrag wurde dem Antragsteller am 26.05.2017 zugestellt.
Mit Beschluss vom 22.05.2018 (Az. 2 F 751/16) hat das Familiengericht die Folgesache eheliches Güterrecht gemäß § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und mit am 17.08.2018 verkündetem Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden sowie den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen dies...