Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich nicht um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
2. Nach § 256 ZPO muss zwischen den Beteiligten im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein; der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente dieses Rechtsverhältnisses genügt nicht.
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Aktenzeichen 15 F 112/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 15 F 112/22, wird dieser aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung des Trennungszeitpunktes.
Die Beteiligten sind seit dem 26.04.1995 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten leben getrennt, wobei der genaue Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Unstreitig ist jedoch, dass die Antragsgegnerin am 17.05.2021 aus der vormals gemeinsamen Wohnung in B. auszog. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht seit 24.06.2022 rechtshängig. Im Rahmen der Folgesache Güterrecht macht die Antragsgegnerin Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend, wobei sich das Verfahren noch in der Auskunftsstufe befindet.
Im Scheidungsverfahren hat der Antragsteller mit seinem Scheidungsantrag vom 13.06.2022 im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt auf den Auszug der Antragsgegnerin im Mai 2021 abgestellt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Folgesache Güterrecht zunächst Auskunft zum Trennungsvermögen zum Stichtag 01.05.2021 begehrt. Nachdem der Antragsteller eine Auskunft zu diesem Zeitpunkt mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass sich ein genauer Trennungsstichtag nicht feststellen lasse, korrigierte die Antragsgegnerin den Trennungszeitpunkt auf den 17.05.2021. Sie teilte mit, dass sie dem Antragsteller ihren endgültigen Trennungsentschluss zwar erst am 18.07.2021 mitgeteilt habe, jedoch Einverständnis damit bestehe, das unstreitige Auszugsdatum als Trennungsstichtag festzuhalten.
Am 05.09.2023 hat das Amtsgericht die Beteiligten im Scheidungsverfahren persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung gab die Antragsgegnerin an, dass für sie selbst die Trennung mit ihrem Auszug am 17.05.2021 festgestanden habe. Ihre endgültige Trennungsabsicht habe sie dem Antragsteller dann am 18.07.2021 während eines Familientreffens mitgeteilt. Der Antragsteller bekundete, nicht mehr genau zu wissen, wann die Trennung erfolgt sei. Nach seiner Erinnerung irgendwann im Mai 2021.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 hat das Amtsgericht durch Einvernahme der beiden Söhne der Beteiligten über den Trennungszeitpunkt Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk verwiesen.
Hiernach hat die Antragsgegnerin beantragt,
den 18.07.2021 als Trennungszeitpunkt festzustellen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat daraufhin durch verkündeten Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss vom 14.12.2023 festgestellt, dass Trennungszeitpunkt der 18.07.2021 ist; die Kostenentscheidung hat es dem Endbeschluss vorbehalten. Wegen der Gründe wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit beim Amtsgericht per beA am 02.02.2024 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass der Trennungszeitpunkt bereits kein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt nicht nachweisen können. Sie selbst habe im Laufe des Verfahrens mindestens drei Trennungsstichtage genannt. Der genaue Trennungszeitpunkt sei vorliegend nicht mehr feststellbar, eine Auskunft zum Trennungsvermögen daher nicht geschuldet.
Einen konkreten Antrag stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Trennungszeitpunkt sei von der Antragsgegnerin nachgewiesen und vom Amtsgericht nachvollziehbar dargelegt worden. Es habe nur ein einziges Familientreffen der Beteiligten und der Kinder im Jahr 2021 gegeben, nämlich am 18.07.2021. Das genaue Datum habe sich anhand der im Verhandlungstermin vorgelegten Whatsapp-Nachrichten rekonstruieren lassen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.03.2024 hat der Senat auf die Rechtslage hingewiesen und die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Verfügung Bezug genommen. Hierauf hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen wird. Zugleich hat er um eine Einschätzung des Senats gebeten, ob ein Trennungszeitpunkt feststellbar sei.
Mit Verfügung des ...