Leitsatz (amtlich)
Der Trennungszeitpunkt ist kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. des § 256 ZPO (gegen: OLG Koblenz [9. ZivS] Beschluss vom 08.04.2015, Az. 9 UF 371/14, n.v. sowie OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, OLG Celle FamRZ 2014, 326 und OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.02.2014, Az. 6 WF 1/14, zit. nach Juris).
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 25; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 15.02.2017 wird dieser aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners, durch Zwischenbeschluss über den Zeitpunkt zu entscheiden, der für die Trennung zugrunde zu legen ist, als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind auf am 17.12.2010 zugestellten Scheidungsantrag seit Ende 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden, seit 2014 anhängigen Verfahren streiten sie um Zugewinnausgleich. Dieses Verfahren befindet sich noch auf der Auskunftsstufe.
Im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung liegt das Augenmerk u.a. auf in zwei vormaligen Kontenübersichten ausgewiesene Guthaben auf Fest- und Tagesgeldkonten der Antragstellerin und des gemeinsamen Sohnes bei der M. Bank in Höhe von 43.512,92 EUR und 8.203.20 EUR. Diese waren in einer schriftlichen Erklärung der Bank am 14.07.2009 noch ausgewiesen (Bl. 38 d.A.), während ihr Verbleib in der Folgezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht geklärt ist. Die Antragstellerin hat sich bislang hierzu im Wesentlichen mit der Begründung, hierauf komme es infolge erst später erfolgter Trennung nicht an, nicht erklärt bzw. angegeben, das Geld für Lebenshaltungskosten und die Familie ausgegeben zu haben, wobei ihr Einzelheiten nicht mehr erinnerlich seien. Außerdem beträfen Teilbeträge eine identische, weil verlängerte Anlage. Das auf den Namen des gemeinsamen Sohnes angelegte Geld wurde am 25.09.2009 auf ein Konto der Antragstellerin überwiesen.
Im Scheidungsverfahren wurden unterschiedliche Trennungsdaten vorgetragen. Der Antragsgegner hatte darauf abgehoben, dass die Trennung jedenfalls am 18.05.2009 erfolgt sei. An diesem Tag hatte er der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt, dass er die Ehe als endgültig gescheitert ansehe und die Antragstellerin aufgefordert, sich eine neue Wohnung zu suchen. Die Antragstellerin nannte demgegenüber den Juli 2010 als Trennungszeitpunkt mit der Begründung, dass erst ab da kein gemeinsames Haushalten mehr stattgefunden habe.
In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht über den Trennungszeitpunkt Beweis erhoben. Am Schluss der Sitzung hat der Antragsgegner sodann beantragt, durch Zwischenbeschluss über den Zeitpunkt zu entscheiden, der für die Trennung zugrunde zu legen ist (Bl. 297 d.A.). Hieraufhin hat das Familiengericht durch nicht verkündeten, jedoch beiden Seiten zugestellten Beschluss vom 15.02.2017 festgestellt, dass der Trennungszeitpunkt der 18.05.2009 ist; die Kostenentscheidung hat es dem Endbeschluss vorbehalten. Dabei hat das Familiengericht das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung des Trennungszeitpunktes aus dem Umstand bejaht, dass eine illoyale Vermögensverfügung der Antragstellerin schlüssig behauptet werde und daher der Trennungszeitpunkt als Stichtag feststehen müsse, um stichtagsgenaue Auskünfte erteilen zu können. Dabei sei das Familiengericht überzeugt, dass als Trennungszeitpunkt (jedenfalls) der 18.05.2019 anzunehmen sei. Wegen der Beschlussgründe im Einzelnen wird auf diese verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und erfolgter Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist und die Beschwerdebegründungsfrist mit ihrer Beschwerde. Mit dieser begehrt sie die Aufhebung des Feststellungbeschlusses nebst Zurückweisung des Feststellungsantrags. Sie wendet eine falsche Beweiswürdigung und eine Verkennung der Beweislast durch das Familiengericht ein. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 343 f. d.A.). Darüber hinaus macht sie sich die im Verfahrenskostenhilfebeschluss kundgegebene Rechtsauffassung des Senats (Bl. 26 d.A. VKH; entspricht dem Hinweis in der Ladungsverfügung, Bl. 337 d.A.) zu eigen, wonach der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig sei.
Der Antragsgegner verweist auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit seines Zwischenfeststellungsbegehrens und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und nach gewährter Wiedereinsetzung auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der als Zwischenfeststellungsantrag auszulegende Antrag des Antragsgegners ist als unzulässig abzuweisen.
1. Allerdings ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil d...