Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristete Beschwerde bei erweitertem Splitting nach § 3b Abs. 1 VAHRG; Überschreiten der Bezugsgröße
Leitsatz (amtlich)
Eine (befristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nicht auf Einwände gegen die Bewertung einer privaten betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, wenn auch bei richtiger Bewertung des Anrechts der Ausgleich durch erweitertes Splitting in vollem Umfang (2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) durchzuführen wäre und die fehlerhafte Bewertung deshalb nur Einfluss auf die Höhe des Restbetrages, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, hat.
Normenkette
ZPO § 621e Abs. 1-2; VAHRG § 3b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rheinberg (Urteil vom 10.08.2007) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 10.8.2007 verkündeten Urteil des AG Rheinberg wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien haben am 24.1.1975 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 26.1.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch das am 10.8.2007 verkündete Verbundurteil des AG Rheinberg geschieden.
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften i.H.v. 368,89 EUR und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 49 EUR - jeweils bezogen auf den 31.12.2006 - vom Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen.
Bei der Entscheidung wurden auf Seiten des Antragstellers gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragstellers i.H.v. 708,36 EUR und auf Seiten der Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanwartschaften von 1.446,14 EUR sowie ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der A. J u.a. GmbH, für die das AG einen dynamischen Rentenwert von 4.689,20 EUR ermittelt hat, berücksichtigt.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass die betriebliche Anwartschaft fehlerhaft dynamisiert worden sei. Sie ist zudem der Meinung, dass die nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in voller Höhe dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten seien.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er hält die Dynamisierungsberechnung des AG ebenfalls für fehlerhaft, macht aber geltend, dass dieser Fehler nicht die Höhe der öffentlich rechtlich ausgeglichenen Anrechte habe. Nur die Höhe des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechts sei fehlerhaft.
Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Durchführung des erweiterten Splittings i.H.v. 49 EUR wendet, fehlt dem Begehren jede sachliche Begründung.
Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Dieses hat von dieser Möglichkeit nach Maßgabe des Normzwecks und unter Berücksichtigung der Parteiinteressen Gebrauch zu machen (BGH FamRZ 1992, 921). Dies führt im Regelfall zur Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, soweit nicht gewichtige Gründe im Einzelfall die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich vorzugswürdig erscheinen lassen.
Die Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, die Verweisung der gesamten nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen, ohne mitzuteilen, was an der Durchführung des erweiterten Ausgleichs missbilligt wird.
Zwar sind an die Beschwerdebegründung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Berufungsbegründung. Wenn eine Begründung jedoch vollständig fehlt oder sich auf nichts sagende Wendungen beschränkt, ist die Beschwerde zu verwerfen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rz. 49 zu § 626e m.w.N.).
2. Soweit die fehlerhafte Berechnung gerügt wird, steht der Antragsgegnerin keine Beschwerde zu, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in einem ihr zustehenden subjektiven Recht beeinträchtigt ist, § 20 Abs. 1 FGG.
Die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung in dessen subjektiven Rechte eingreift; macht ein Betroffener hingegen lediglich ein berechtigtes Interesse an einer Änderung oder Beseitigung der ergangenen Entscheidung geltend, so begründet dies (allein) keine Beschwerdeberechtigung i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1989 - IVb ZB 208/87).
Im vorliegenden Fall hat das AG das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der größtmöglichen Höhe eines Betrages von monatlich 49 EUR durchgeführt und den Ausgleich der weitergehenden Anrechte der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgun...