Leitsatz
Die Parteien hatten am 24. Januar 1975 geheiratet und wurden auf den am 26.1.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch das am 10.8.2007 verkündete Verbundurteil des AG geschieden.
In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften i.H.v. 368,89 EUR und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 49,00 EUR - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - vom Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund auf das Rentenkonto des Antragstellers bei der DRV Rheinland übertragen.
Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurden aufseiten des Antragstellers gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. 708,36 EUR und aufseiten der Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanwartschaften von 1.446,14 EUR sowie ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung berücksichtigt, für das das AG einen dynamischen Rentenwert von 4.689,20 EUR ermittelt hatte.
Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und rügte, dass die betriebliche Anwartschaft fehlerhaft dynamisiert worden sei. Im Übrigen hätten die nicht durch das Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in voller Höhe dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müssen.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwarf die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig.
Soweit sie sich gegen die Durchführung des erweiterten Splitting i.H.v. 49,00 EUR, fehle dem Begehren jede sachliche Begründung.
Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 VAHRG stehe im Ermessen des Gerichts. Dies habe von seiner Möglichkeit nach Maßgabe des Normzwecks und unter Berücksichtigung der Parteiinteressen Gebrauch gemacht (BGH FamRZ 1992, 921). Dies führe im Regelfall zur Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, soweit nicht gewichtige Gründe im Einzelfall die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich vorzugswürdig erscheinen ließen.
Der Vortrag der Antragsgegnerin beschränke sich darauf, die Verweisung der gesamten nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen, ohne mitzuteilen, was sie im Einzelnen an dem erweiterten Ausgleich missbillige.
Soweit eine fehlerhafte Berechnung gerügt werden, stehe der Antragsgegnerin ein Beschwerderecht nicht zu, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in einem ihr zustehenden subjektiven Recht beeinträchtigt sei, § 20 Abs. 1 FGG.
Die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers liege nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung in dessen subjektive Rechte eingreife. Der vom AG vorgenommene Ausgleich begründe jedoch keine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragsgegnerin als Ausgleichspflichtige im Versorgungsausgleich.
Die fehlerhafte Begründung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des AG führe nicht zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte, weil die in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorgenommene Berechnung keine Bindungswirkung für das spätere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entfalte.
Eine Auswirkung der fehlerhaften Berechnung des AG auf mögliche künftige Versorgungsausgleichsverfahren zwischen den Parteien könne ausgeschlossen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007, II-8 UF 215/07