Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Mai 2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 € verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot und damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ist unbegründet.
a)
Nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil befuhr der Betroffene am 21. September 2009 um 11.58 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Marke Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen , die Bundesautobahn 52 in Willich in Fahrtrichtung Düsseldorf. In Höhe des Kilometers 35,9 wurde er mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 25,83 m gemessen. Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstandes wurden vorgenommen mit dem Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM). Mit Hilfe dieses Systems wurden Videoaufzeichnungen gefertigt, die im Verfahren verwendet worden sind.
Der Betroffene ist der Auffassung, die Verwertung der Videoaufzeichnungen zum Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, verstoße gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Beweismittel durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
b)
Entgegen der Rechtsmeinung des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungs- verbot vor. Gegen die Verwendung der gefertigten Videoaufzeichnungen bestehen keine Bedenken.
aa)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. August 2009 (NJW 2009, 3293 = DAR 2009, 577) entschieden, dass die Aufzeichnung von Daten, die im Rahmen einer Auswertung eine Identifizierung des Fahrzeugkennzeichens oder des Fahrers ermöglichen, dann einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) darstellt, wenn diese Aufzeichnung unabhängig von dem Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefertigt wird. Verfassungsrechtlich unzulässig ist mithin die Dokumentation von Straßenverkehrsvorgängen ohne jeglichen Anfangsverdacht eines Rechtsverstoßes, wenn durch die Aufzeichnung der Fahrer oder das Kennzeichen erkennbar und identifizierbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht allgemein entschieden, Lichtbild- oder Videoaufzeichnungen zur Überführung eines Betroffenen wegen eines Verkehrsverstoßes - also insbesondere wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen - seien grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (so auch OLG Saarbrücken VRS 118, 268).
Die bloße Aufzeichnung ohne Möglichkeit der Identifizierung ist bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 115, 320, 343). Die Eingriffsqualität fehlt bereits deshalb, weil die Maßnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann, wenn eine Identifizierung des Verkehrsteilnehmers nicht möglich ist. Eine derartige Aufzeichnung hat keinerlei Bezug zu einem Grundrechtsträger und ist daher rechtlich folgenlos (vgl. insoweit BVerfGE 100, 313, 366 und 107, 299, 328).
Nur dann, wenn eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens möglich ist, stellen sich die Fragen nach einem Grundrechtseingriff und nach einer gesetzlichen Grundlage für einen eventuellen Eingriff.
bb)
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde unter Berufung auf die o. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertreten, dass die Aufzeichnung von Verkehrsvergehen durch Videoanlagen, bei denen eine Identifizierung von Fahrer und/oder Fahrzeugkennzeichen möglich ist, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. OLG Oldenburg DAR 2010, 32, 33; ähnlich OLG Dresden DAR 2010, 210). Beide genannten Oberlandesgerichte haben sich mit dem System VKS 3.0 - also nicht VibrAM - befasst und wesentlich darauf ab- gehoben, dass § 46 OWiG mit Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als gesetzliche Grundlage für die Aufzeichnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Videoaufnahmen anlassbezogen - also verdachtsbezogen - hergestellt werden und zur Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes dienen.
cc)
Der Einzelrichter des beschließenden Senats hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (NJW 2010, 1216 = DAR 2010, 213) ausgeführt, dass die mit dem Verfahren VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen verdachtsunabhängig durchgeführt werden. Es handele sich mithin um unzulässige Aufzeichnungen, die nach seiner Auffassung eine...