Leitsatz (amtlich)

Soweit das Gericht eine Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG vornimmt, obliegt es ihm, den Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung zu errechnen. Die bloße Festsetzung von Einzelposten ist unzulässig. Gleichermaßen unzulässig ist eine isolierte Festsetzung der anzuwendenden Honorargruppe.

 

Normenkette

JVEG § 4

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 11.10.2017; Aktenzeichen 4 O 368/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 2017 (Bl. 213 f GA) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Soweit das Gericht eine Festsetzung der Sachverständigenvergütung vornimmt, obliegt es ihm, den Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung zu errechnen. Die bloße Festsetzung von Einzelposten ist unzulässig. Gleichermaßen unzulässig ist die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte isolierte Festsetzung der anzuwendenden Honorargruppe (vgl. Senat, I-10 W 31/13, Beschluss vom 21. März 2013; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 4 JVEG, Rn. 19).

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11575641

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