Leitsatz (amtlich)
1. Die Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen.
2. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat, denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten benötigt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2013 - VII ZR 201/12, Rn. 16).
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 353/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 8. Februar 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.754,84 festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Fehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit im Grundsatz nach Mietrecht beurteilen kann (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Urteile vom 1. August 2014 - 2 U 17/14, 29 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris und vom 2. Dezember 2016 - 2 U 61/16, Rn. 74; OLG Hamm, Urteile vom 19. März 2012 - I-17 U 30/11, Rn. 60 und vom 11. Juli 1986 - 7 U 74/86). Ob, wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 17. Juni 2008 - I-21 U 96/07) angenommen, eine mietvertragliche Vereinbarung bei der - auch hier erfolgten - Vereinbarung der VOB nicht erforderlich ist, kann offenbleiben, denn nach beiden Ansichten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin begründet (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11. April 2013 - VII ZR 201/12, Rn. 20; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. März 2019 - 2 U 46/17, Rn. 42).
2. Geht man vom Erfordernis einer mietvertraglichen Vereinbarung aus, steht der Klägerin der Anspruch auf Mietzins gem. §§ 535ff. BGB zu, denn unstreitig war der Beklagten das Gerüst auch nach Ablauf der Grundstandzeit am 9. Oktober 2018 bis zum 5. Juli 2019 (Abbau durch die Klägerin) weiter zur Nutzung überlassen worden. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 26. Februar 2020 ist unwidersprochen geblieben. Ohne Belang ist, dass die Beklagte das Gerüst nicht genutzt haben will (vgl. Schriftsätze vom 17. August 2020, S. 2, GA 72 und vom 27. August 2020, S. 1, GA 82), denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte.
3. Geht man mit der vom 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2008 - I-21 U 96/07) vertretenen Auffassung davon aus, dass bei Geltung der VOB eine gesonderte Vereinbarung zur verlängerten Nutzung eines Gerüsts über die Grundstandzeit hinaus zur Begründung eines Vergütungsanspruchs nicht erforderlich ist, so liegen auch diese Voraussetzungen vor. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Geltung der VOB gemäß dem Inhalt des Angebots der Klägerin vom 21. März 2018, welches die Beklagte am 25. Juni 2018 angenommen hat (vgl. Anl. HD 1, Anlagenband I, GA 1) vereinbart worden ist. Haben die Parteien die Geltung der VOB vereinbart, dann gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04, Leitsatz; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. März 2019 - 2 U 46/17, Rn. 48 mwN). Damit haben die Parteien vereinbart, wie die Standzeiten der Gerüste über die Grundstandzeit hinaus berechnet werden sollten, nämlich mit einem Entgelt von EUR 99,50 pro Woche, wie es in Pos. 002 des Angebots ausgewiesen und von der Klägerin mit der Rechnung vom 19. Juni 2019 berechnet worden ist (Anl. HD 4, Anlagenband I, GA 7).
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2008 - I-21 U 96/07) auf die Fortsetzung der Benutzung abgestellt hat, die Beklagte aber eine solche abstreitet, kommt es hierauf nicht an. Maßgebend i...