Leitsatz (amtlich)
Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solch einer "atypischen" Gegenleistung gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht Anwendung findet.
Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrages ist derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Rechtsgedanke des "Beweis des ersten Anscheins" findet keine Anwendung, weil er nur für typische Geschehensabläufe gilt, jedoch nicht, wenn individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 198/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 16. November 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.341,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Zwischen den Parteien bestanden zwei Vertragsverhältnisse, nämlich zum einen der Werkvertrag über die Reparatur des Audi A6 und zum anderen zwei Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung von zwei Fahrzeugen. Die Kosten für die Fahrzeugreparatur hat das Landgericht ermittelt und der Klägerin den Restbetrag unter Berücksichtigung der vom Beklagten darauf geleisteten Zahlung iHv EUR 2.700,00 zugesprochen. Dem ist die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit allein noch die von der Klägerin verfolgten Kosten für die Fahrzeugüberlassungen iHv EUR 8.690,10 netto (EUR 10.341,22 brutto) gemäß der Rechnung vom 28. Dezember 2017 (Anl. K1, Anlagenband I= AI1-2).
2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegen jedoch zwei Mietverträge über die von der Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuge vor. Allerdings war - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Mietzins bzw. das Entgelt vom Beklagten nicht in Geld zu entrichten, sondern er hatte als Gegenleistung Dienste zu erbringen, die er auch während der Nutzungszeit (und etwas darüber hinaus) erbracht hat. Mit diesen Dienstleistungen sollte das Mietentgelt verrechnet werden. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht somit nicht.
a. In § 535 Abs. 2 BGB wird die vom Mieter zu erbringende Gegenleistung nicht konkret umschrieben. Auch wenn es sich im Regelfall um Geldleistungen handelt, so können auch ohne Weiteres Dienstleistungen als Gegenleistung vereinbart werden. Ein häufig anzutreffender Fall einer derartigen Konstellation ist der Hausmeistervertrag, bei welchem der Mieter mehr oder weniger umfangreiche Dienstleistungsverpflichtungen übernimmt. Auch können Gegenleistungen für eine Gebrauchsüberlassung in Form von Gebäudereparaturen vereinbart werden (vgl. hierzu OL Köln, Urteil vom 14. Februar 1996 - 11 U 219/95, Rn. 41 jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; BeckOGK/BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Juli 2021, § 535 Rn. 467 mwN; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Auflage 2019, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 12; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2021, § 535 Rn. 88).
Handelt es sich nach den Umständen lediglich um einen Mietvertrag mit atypischer Gegenleistung, so gilt für die Leistungspflicht des Mieters, z.B. für die des Hausmeisters Dienstvertragsrecht, dagegen für die Gegenleistungspflicht des Vermieters (partiell) Mietrecht. Der Vertrag bildet in derartigen Fällen idR eine Einheit, sodass der Vermieter nicht etwa die Dienstleistungen des Mieters einseitig kündigen und stattdessen eine Geldleistung verlangen kann (LG Aachen, Urteil vom 13. Januar 1989 - 3 S 271/88, Rn. 12f.; Staudinger/Emmerich, aaO, § 535 Rn. 88).
b. Hier ist mit dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, dass er als Gegenleistung für die Nutzung des (jeweiligen) Mietfahrzeugs Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Klägerin erbringen sollte.
Soweit die Klägerin angibt, sie habe für die Leistungen des Beklagten keine Ve...