Leitsatz (amtlich)

Der für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG bestellte Notverwalter kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden.

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1, 3, § 43

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 26.11.2001; Aktenzeichen 6 T 315/01)

AG Solingen (Aktenzeichen 18 II 58/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.096,21 EUR (2.144 DM).

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) auf Antrag des Beteiligten zu 1), des früheren Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, verurteilt, die auf ihr Sondereigentum entfaltenden rückständigen Hausgelder für die Monate März bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 2.144 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2000 zu zahlen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen die Entscheidung des Landgerichts. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Beteiligte zu 1), der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.10.2000 als Verwalter abgewählt worden sei, sei nicht mehr befugt gewesen, Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Außerdem seien in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 30.11.2000 die Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1999 genehmigt worden, wodurch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 überholt gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, die Beteiligte zu 2) sei zur Zahlung der Wohngelder für den Zeitraum März bis Oktober 2000 verpflichtet und der Beteiligte zu 1) sei berechtigt, den Anspruch auf Zahlung der Hausgelder im eigenen Namen für die übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen.

1.

Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG i.V. mit dem in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11.11.1999 für das Jahr 2000 beschlossenen Wirtschaftsplan verpflichtet, für ihr Sondereigentum ab 01.01.2000 monatlich 268 DM Hausgeld zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung steht der von der Beteiligten zu 2) herangezogene Beschluss der Wohnungseigentümer vom 30.11.2000 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1995 bis 1999 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer der Beschluss über den voraufgegangenen Wirtschaftsplan Anspruchsgrundlage für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümer hinsichtlich rückständiger Beitragsvorschüsse bleibt (vgl. BGH WM 1994, 1183, 1184; WE 1996, 1444), ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen der Wirtschaftsplan für das nachfolgende Jahr durch die Jahresabrechnungen zurückliegender Jahre „überholt” sein soll.

2.

Der Beteiligte zu 1) ist – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – auch berechtigt, den Anspruch der Wohnungseigentümer auf Zahlung der rückständigen Hausgelder im eigenen Namen geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass er durch – allerdings nicht bestandskräftigen – Beschluss der Wohnungseigentümer vom 16.10.2000 als Verwalter abberufen worden ist und in den Versammlungen vom 30.11.2000 und 14.05.2001 der Beteiligte zu 6) zum Verwalter gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist nämlich am 16.11.2000 durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts in dem Verfahren 18 II 48/00 für die Dauer dieses Verfahrens, das jedenfalls im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung in der vorliegenden Sache noch nicht abgeschlossen war, zum Verwalter bestimmt worden. Als solcher war er aufgrund der ihm durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 01.02.2000 erteilten Ermächtigung befugt, rückständige Wohngelder von den betreffenden Miteigentümern im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft – notfalls mit anwaltlicher Hilfe – auch gerichtlich geltend zu machen.

Ob er – möglicherweise – bei Stellung des Antrages und Erlass des Mahnbescheides am 27. bzw. 31.10.2000 nicht Verwalter war, ist rechtlich unerheblich, denn das hier maßgebliche Verfahren nach § 43 WEG beginnt erst mit dem Eingang der Akten bei dem hier zuständigen Amtsgericht Solingen nach dem 20.11.2000. Der Beschluss vom 30.11.2000, durch den der Beteiligte zu 6) zum neuen Verwalter gewählt und mit sofortiger Wirkung zunächst bis zum 31.12.2000 bestellt wurde, stellt keine sofortige bzw. vorzeitige Abberufung des vom Amtsgericht zum Verwalter bestimmten Beteiligten zu 1) dar. Den Wohnungseigentümern war es nämlich verwehrt, den Beteiligten zu 1) als gerichtlich beste...

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