Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt des Endes des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis wg. Vorenthaltung der Mietsache

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 2 O 344/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.5.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt.

3. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.200 EUR festgesetzt, davon entfallen 1.632,26 EUR auf die Berufung und 7.567,74 EUR auf die Anschlussberufung.

 

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das LG hat den abgewiesenen, mit der Berufung weiterverfolgten Teil der Klage (1.632,26 EUR nebst Zinsen) zu Recht nicht zuerkannt. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 28.1.2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

1. Das LG hat den vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis wegen Vorenthaltung der Mietsache in der Zeit vom 10. bis 31.10.2008 i.H.v. 1.632,26 EUR (2.300 EUR x 22/31) zu Recht abgewiesen. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (vgl. nur BGH MZM 2006, 52 = MDR 2006, 436 m.w.N.) und Schrifttum (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546a Rz. 11), der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur OLG Düsseldorf ZMR 2008, 125 = MDR 2007, 1421), endet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit Ablauf des Tages, an dem der Mieter die Mietsache dem Vermieter zurückgibt, hier also am 9.10.2008. Der Streitfall gibt keinen Anlass, diese Rechtsauffassung in Frage zu stellen.

2. Zu Recht hat das LG für die Zeit nach Rückgabe der Mietsache dem Kläger keinen Ersatz eines sog. Kündigungsschadens zugesprochen. Ein solcher Anspruch war nicht Gegenstand der Klage. Das LG konnte einen solchen Anspruch nicht zusprechen, weil der dazu erforderliche Sachvortrag des Klägers fehlte, so dass das LG zu Recht und ohne weitere Nachfrage davon ausgehen durfte, dass Schadensersatzansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind.

a) Der prozessuale Streitgegenstand bestimmt und begrenzt den Prozessstoff, der dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Seine Grenze wird bestimmt durch einen konkreten Lebenssachverhalt (Klagegrund), auf dessen Grundlage die klagende Partei eine genau zu benennende Rechtsfolge erstrebt (s. g. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rz. 82 ff. m.w.N.). Der so vorgetragene Lebenssachverhalt ist sodann allerdings unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 71). Davon abzugrenzen ist der Fall, dass die klagende Partei aus einem komplexen Lebenssachverhalt nur einen Ausschnitt vorträgt. Die auf dieser Grundlage erstrebte Rechtsfolge ist zwar wiederum unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Trägt der vorgetragene Ausschnitt des Lebenssachverhalts die erstrebte Rechtsfolge aber nicht, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, durch Befragen der Partei auf den Vortrag eines erweiterten Lebenssachverhalts hinzuwirken, der erst zu der erstrebten Rechtsfolge führen würde.

b) Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der die geltend gemachte Rechtsfolge, nämlich die Mieten der Monate Juli bis Oktober 2008 (4 Mon x 2.300 EUR/Mon = 9.200 EUR) nur bis zum 9.10.2008 trägt, während für die Zeit ab 10.10.2008 ein die erstrebte Rechtsfolge tragender Lebenssachverhalt fehlte.

aa) Für die Zeit vom 01.7. bis 2.9.2008 konnte sich der Kläger - die Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung unterstellt - für die erstrebte Rechtsfolge auf den vorgetragenen Inhalt des Mietvertrags (Vertragsabschluss, Laufzeit, Miethöhe) und für die Zeit danach bis zum 9.10.2008 zusätzlich auf die vorgetragene Vorenthaltung der Mietsache stützen. Die erstrebte Rechtsfolge ergab sich aus § 535 Abs. 2 BGB und aus § 546a Abs. 1 BGB.

bb) Für die Zeit danach war der Vortrag eines erweiterten Lebenssachverhalts geboten. Nach dem Ende der Vorenthaltung genügte nicht mehr der vorgetragene Inhalt des Mietvertrags in Verbindung mit der inzwischen beendeten Vorenthaltung der Mietsache. Vielmehr musste der Kläger für die erstrebte gleichlautende Rechtsfolge aus § 280 Abs. 1 BGB für die Zeit ab 10.10.2008 nun neben der (inzident schon vorgetragenen) Vertragsverletzung der Beklagten (haftungsbegründende Kausalität) die Entstehung eines Kündigungsschadens zu seinen Lasten vortragen (haftungsausfüllende Kausalität). Es versteht sich eben nicht von selbst, dass der Kläger für die gekündigten Räume (noch) keinen Mietnachfolger hat, oder dass in Oberhausen leer stehende Räume der hier umstrittenen Art zur Zeit der Vertragsbeendigung Anfang September...

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