Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung fallen dem sich Anschließenden zur Last, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (Bestätigung von OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260).

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 10 O 235/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.1.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 10 %, und der Beklagte zu 90 %.

3. Der Berufungsstreitwert wird auf 21.295,20 EUR festgesetzt, davon entfallen auf die Berufung 19.283,47 EUR und auf die Anschlussberufung 2.011,73 EUR.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von Leasingentgelten (19.283,47 EUR nebst Zinsen) nach drei beendeten Leasingverträgen verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine ihm günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 1.9.2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

"1. Vertrag v. 15.02./11.3.2002 Nr. 35 01 083, VW LT 35, amtl. Kz. XXX (künftig: LV/MR 446)

a) Hier geht es ausschließlich um die Vergütung der bei Vertragsende vom Beklagten in Anspruch genommenen Mehrkilometer:

Tabelle

Zeile

Position

Beträge/ EUR

01

Vergütung Mehr-Km (20.450 km × 0,1278 EUR/km)

2.613,51

02

16 % MWSt

418,16

03

Zwischensumme 1

3.031,67

04

Zahlung v. 19.9.2005

-500,00

05

Zahlung v. 25.10.2005

-500,00

06

Restforderung

2.031,67

b) Der Beklagte will, wie bereits im ersten Rechtszug, die Zahlung Tabelle Zeile 05 als Teilerfüllung auf eine andere Leasingverbindlichkeit (vgl. nachfolgend sub I. 2b) verrechnet haben. Ob ihn die dort unterbliebene Verrechnung beschwert, wird dort zu prüfen sein. Hier beschwert ihn das nicht. Weitere Einwendungen erhebt er nicht. Sonstige Fehler zu seinen Lasten sind auch nicht ersichtlich, so dass sein Rechtsmittel i.H.v. 2.031,67 EUR ohne weiteres unbegründet ist.

2. Verträge v. 28.10./17.12.2002 Nr. 35 71 110, VW LT 35, amtl. Kz. XXX (künftig: LV/MR 251) und v. 13.12.2004/12.1.2005 Nr. 38 75 323, VW LT 35, amtl. Kz. XXX (künftig: LV/KR 564)

Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom. 9.3.2006 sind unbegründet. Im Zeitpunkt ihrer (im zweiten Rechtszug nicht mehr bestrittenen) Zugänge war er in beiden Verträgen mit jeweils zwei Leasingraten (02/06 und 03/06) im Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a) Allerdings trifft es zu, dass die Zahlung vom 25.10.2005 (500 EUR) entsprechend der mit der Zahlung verbundenen Tilgungsbestimmung eindeutig i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Leasingverbindlichkeiten LV/MR 251 und LV/KR 564 (jeweils Leasingrate 10/05) bezogen gewesen ist.

b) Eine solche Tilgungsbestimmung gab es indes in gleicher Weise für die Zahlung vom gleichen Tage i.H.v. 1.541,93 EUR. Diese war für sich allein bestimmt und geeignet, die hier in Rede stehenden Leasingverbindlichkeiten aus den Verträgen LV/MR 251 und LV/KR 564 vollständig zu tilgen (jeweils Leasingrate 10/05 nebst Versicherungsprämien), so dass der Beklagte der Klägerin aus diesen beiden Verträgen nichts mehr schuldete. Waren aber zum genannten Zeitpunkt beide Verträge mit insgesamt 500 EUR überzahlt, durfte die Klägerin den aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Rückzahlungsanspruch des Beklagten mit ihrer offenen, den Rückzahlungsanspruch übersteigenden Forderung aus dem Vertrag LV/MR 446 verrechnen, § 387 BGB. Das hat die Klägerin mit der entsprechenden Buchung konkludent getan. Damit erlosch ihre Forderung aus diesem Vertrag in Höhe eines Teilbetrags von 500 EUR (s.o. Tabelle, Zeile 05) und gleichzeitig erlosch der Rückforderungsanspruch des Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Für eine Aufrechnung mit den hier umstrittenen Leasingverbindlichkeiten aus beiden Verträgen (jeweils Leasingrate 02/06 und 03/06) stand die Überzahlung nicht mehr zur Verfügung, so dass die Klägerin beide Verträge fristlos wegen Zahlungsverzugs kündigen konnte, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB.

3. Sonstige Fehler des angefochtenen Urteils zu seinen Lasten macht der Beklagte nicht geltend und sie sind auch sonst nicht ersichtlich."

II. An diesen Erwägungen, gegen die der Beklagte innerhalb der ihm eingeräumten Frist auch keine Einwendungen mehr erhoben hat, hält der Senat fest.

III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

IV. Die von der Klägerin unbedingt eingelegte (unselbständige) Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung im Beschlussve...

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