Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn alle wirtschaftlich beteiligten Gläubiger bei erfolgreichem Ausgang des Rechtsstreits eine Quote von 4,5 % ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin erstattet erhielten, ist es nur wenigen Gläubigern – hier 12 – zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, und zwar auch für die Gläubiger mit Minimalforderungen.

2. Wann eine Minimalforderung vorliegt, wird im Einzelfall abhängig von den aufzubringenden Kosten, der zu erlangenden Quote und der Anzahl der Gläubiger bestimmt werden können.

 

Normenkette

ZPO § 116

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 45 O 26/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 7.11.2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angegriffenen Beschluss ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter der C.-GmbH gem. § 116 Nr. 1 ZPO keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

1. Es kann dahinstehen, ob die von dem Antragsteller angegebenen vorhandenen Barmittel und das kurzfristig verwertbare Vermögen i.H.v. 23.837,72 DM abzgl. der Masseschulden und Massekosten i.H.v. etwa 13.000 DM die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 366.435,92 DM decken. Zutreffend führt das LG aus, dass auch bei schon gezahlter Verfahrensgebühr nach Anl. 1, Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1 GKG die verfügbaren Barmittel von 10.837,72 DM nicht ausreichen, um die – nach der Behauptung des Antragstellers – noch nicht gezahlten Anwaltskosten zu decken.

2. Jedenfalls sind an dem Gegenstand des Rechtsstreits ausreichend Gläubiger wirtschaftlich beteiligt, denen es zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

a) Wirtschaftlich beteiligt an dem vorliegenden Rechtsstreit sind alle Gläubiger, die in der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.9.2001 vorgelegten Liste vom 14.9.2001 bezeichnet sind. Denn sie können bei einem erfolgreichen Abschluss des Prozesses mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen.

b) Es ist zwölf dieser Gläubiger auch zumutbar, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

aa) Es kann dahinstehen, ob dem Urteil des OLG Koblenz vom 21.8.2000 (JurBüro 2001, 158) zu folgen ist, wonach es den Gläubigern schon zumutbar ist, die Kosten zu tragen, wenn sie bei erfolgreichem Ausgang des Rechtsstreits eine Quote von 4,5 % ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin erstattet erhalten.

Danach wäre es vorliegend allen Gläubigern, die in der Liste vom 14.9.2001 aufgeführt sind, zumutbar, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen:

Denn zieht man von der Forderung aus diesem Rechtsstreit i.H.v. 366.435,92 DM die nach §§ 53, 54 InsO bevorrechtigten Forderungen des Insolvenzverwalters i.H.d. – zugunsten des Antragstellers anzunehmenden – 4fachen Satzes nach § 2 InsVV von etwa 100.000 DM ab, verbleibt es bei einer möglichen Forderung aus diesem Rechtsstreit von 266.435,92 DM. Dies begründet im Verhältnis zu den Gesamtforderungen aller Gläubiger von 1.317.376,43 DM eine Quote von rund 20 %.

bb) Auch soweit die Grenze der Zumutbarkeit erst als überschritten gewertet wird (Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 116 Rz. 19; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rz. 13), wenn die Höhe der vorzuschießenden Kosten zu der zu erwartenden Erhöhung der Quote außer Verhältnis steht, wären hier alle Gläubiger vorschusspflichtig. Denn es hat nicht jeder einzelne Gläubiger den Kostenvorschuss i.H.d. Rechtsanwaltskosten von etwa 12.000 DM aufzubringen, was einem Gläubiger mit Forderungen bis zu 60.000 DM bei einer Quote von 20 % in der Tat nicht zuzumuten wäre, weil er ansonsten nicht einmal seine Einstandskosten erstattet erhielte. Vielmehr ist auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen, denen der Prozesserfolg zugute käme (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rz. 7). Jeder einzelne Gläubiger hat also nur die Kosten anteilig aufzubringen.

cc) Jedenfalls ist es jedoch den zwölf Hauptgläubigern zuzumuten, die Kosten von etwa 6.135,50 Euro (12.000 DM) aufzubringen. Denn die vorzustreckenden Kosten machen noch nicht einmal 1,2 % der von diesen zwölf Gläubigern angemeldeten Forderungen i.H.v. etwa 1 Mio. DM aus. Bei einem Erfolg des Rechtsstreits würden sie etwa 290.000 DM erhalten, so dass ihre Kostentragungspflicht nur 4,1 % dieser Erfolgssumme ausmacht.

Es ist diesen zwölf Gläubigern auch zuzumuten, die Kosten allein zu tragen und nicht alle Gläubiger an der Kostentragungspflicht zu beteiligen; Gläubiger mit Minimalforderungen sind nicht an der Kostenaufbringung zu beteiligen (OLG Naumburg v. 2.2.1994 – 7 W 1/94, ZIP 1994, 383 [384]; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rz. 7; vgl. OLG Köln v. 20.5.1999 – 2 W ...

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