Leitsatz (amtlich)
Wechselt der Schuldner eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs (hier: aus einem befristeten Wiederkaufsrecht) infolge privativer Schuldübernahme, so erlischt die Vormerkung jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner der gesicherten Forderung jeweils der Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks ist.
Normenkette
BGB §§ 415, 883 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, von den dortigen
Bedenken gegen die Eintragung Abstand zu nehmen.
Wert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2, die mit einander verheiratet sind, getrennt leben und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen, sind in Abt. I, lfd. Nr. 2 (a und b) des Grundbuchs von Garath Blatt ... zu je 1/2 Anteilen als Eigentümer dreier Grundstücke Gebäude- und Freifläche eingetragen, denen jeweils Miteigentumsanteile an anderen auf diesen Straßen gelegenen Grundstücken zugeordnet sind.
Unter dem 26.11.2009 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 zu Urkundenrolle Nr. 893/2009 des Notars Dr. v. R. eine "Scheidungsfolgenvereinbarung mit Übertragung von Grundbesitz". Zu Ziff. II. Nr. 1 überträgt aufschiebend bedingt mit Rechtskraft der Scheidung der Beteiligte zu 1 an die dies annehmende Beteiligte zu 2 seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Nach Nr. 2 des Vertrages, sind die Beteiligten zu 1 und 2 über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen sie den Eigentumswechsel dahin, dass die Beteiligte zu 2 als Alleineigentümerin eingetragen wird. In Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs ist am 13.5.1986 auf dem gesamten Grundbesitz eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus einem befristeten Wiederkaufsrecht für die Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 16.1.1986 - mit Rang nach dem Recht Abt. III Nr. 2 - eingetragen. Hierzu heißt es zu Teil B. Ziff. IV. 7 der Urkunde vom 26.11.2009:
"Der Erwerber übernimmt gegenüber der Stadt Düsseldorf alle Verpflichtungen aus dem Wiederkaufsrecht auch insoweit, als sie den mit dieser Urkunde veräußerten Grundbesitz betreffen. Er räumt der Stadt Düsseldorf ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab dem 10.3.1986, also bis zum 9.3.2016 nach den Vorschriften der §§ 456 bis 462 BGB bezüglich des in dieser Urkunde veräußerten Grundbesitzes ein mit dem gleichen Inhalt, den das in UR-NR.: 70/1986 des Notars Dr. P. eingeräumte Wiederkaufsrecht hat.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen, bei der vorerwähnten Auflassungsvormerkung einzutragen, dass sie nunmehr Ansprüche der Stadt Düsseldorf gegenüber dem Erwerber auf Wiederkauf des gesamten in Abschnitt I. beschriebenen Grundbesitzes sichert."
Die Beteiligte zu 3 erklärte, das Wiederkaufsrecht nicht auszuüben und den Vertrag zu genehmigen.
Unter dem 02./8.11.2010 reichte der Notar die Ausfertigung seiner Urk.-R.-Nr. 893/2009 vom 26.11.2009 ein und beantragte u. A. die Eintragung bei dem Recht Abt. II/1 gemäß Teil B. Ziff. 7. der Urkunde.
Das Grundbuchamt hat unter dem 28.12.2010 im Wege der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Änderung beim Recht II/2 (richtig: II/1) nicht möglich sei; ein Schuldnerwechsel sei nicht eintragbar; es handele sich nicht um eine Inhaltsänderung, vielmehr bestehe der Anspruch nunmehr teilweise gegen einen anderen Schuldner; alternativ könne ggf. eine neue Vormerkung eingetragen werden, und um Behebung des Eintragungshindernisses gebeten.
Hiergegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde und macht geltend, ein Schuldnerwechsel liege nicht vor. Schuldner des vormerkungsgesicherten Anspruchs sei nach wie vor die Beteiligte zu 2. Dass der Beteiligte zu 1 jetzt nicht mehr Schuldner sei, bedeute insoweit keinen Schuldnerwechsel; es ändere sich nur der Inhalt des Anspruchs gegen die Beteiligte zu 2, der nunmehr auf Übertragung des ganzen Eigentums, nicht nur eines 1/2 Anteils gerichtet sei. Eine solche Erweiterung des vorgemerkten Anspruchs sei als Inhaltsänderung der Vormerkung einzutragen. Die Beteiligte zu 2 sei kein unbeteiligter Dritter bzw. Dritterwerber.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2011 nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Zwischenverfügung ein Hindernis für die nachgesuchte Eintragung bei der in Abteilung II/1 des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 3 gebuchten Auflassungsvormerkung, dass sie nunmehr Ansprüche der Stadt Düsseldorf gegenüber dem Erwerber auf Wiederkauf des gesamten Grundbesitzes sichert, zu Unrecht darin gesehen, dass mit dem Eintragungsersuchen ein nicht eintragungsfähiger Schuldnerwechsel geltend gemacht werde.
a) aa) Nach § 883 Abs. 1 BGB ist vormerkungsfähig nur ein schuldrechtlicher, auf Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts gerichteter - auch...