Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anspruch des Rechtsschutzversicherers, der für die Kläger eines Zivilrechtsstreits von diesen zu tragende Kosten des Verfahrens im Innenverhältnis übernommen hat, auf Einsicht in die Prozessakten zum Zwecke der Überprüfung eines gemäß § 86 VVG übergegangenen Regressanspruchs gegen die Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem genannten Verfahren (hier vom Senat bejahtes, bereits aus dem Versicherungsvertrag sich ergebendes Interesse mit Blick auf die Erforderlichkeit der erstrebten Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung eines nicht von vornherein ausgeschlossenen Regressanspruchs gegen die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger aus Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäßer Mandatsausführung).
2. Die Antragsbefugnis der Kläger des Zielverfahrens für ihr Ersuchen um Aufhebung der ihrem Rechtsschutzversicherer Akteneinsicht bewilligenden Entscheidung des Landgerichtspräsidenten im Verfahren nach §§ 23ff. EGGVG folgt aus ihrem grundgesetzlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 611; EGGVG § 23 ff., § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 3; GG Art. 1, 2 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Im Rechtsstreit 13 O 299/17 LG Düsseldorf haben die Antragsteller ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf in Anspruch genommen und sind hierbei anwaltlich von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. Die Kosten des Rechtsstreits - bislang ca. 3.400 EUR - hat ein Rechtsschutzversicherer der Antragsteller gezahlt. Dieser hatte von den Anwälten der Antragsteller nur einzelne Unterlagen der Gerichtsakte in Kopie übermittelt erhalten, nämlich den Klageentwurf, jedoch weder die Schriftsätze des beklagten Kreditinstituts, noch Protokolle mündlicher Verhandlungen, auch wurde ihm der Ausgang des Verfahrens nicht mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2019 hat der Rechtsschutzversicherer Akteneinsicht in die Prozessakte des Landgerichts Düsseldorf begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, er habe auf ihn übergegangene Regressansprüche gegen die anwaltlichen Vertreter der dortigen Kläger (hiesigen Antragsteller) zu prüfen; die Kenntnis des Streitstoffs gemäß Gerichtsakten sei erforderlich für die Prüfung und Substantiierung des auf ihn übergegangenen Anspruchs, weil er zur Beurteilung der Prozessführung auf die Einsicht angewiesen sei. Anders als das beklagte Kreditinstitut sind die dortigen Kläger und hiesigen Antragsteller, vertreten wiederum durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsschutzversicherers entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht: Der Rechtsschutzversicherer habe auf dem Gebiet von Darlehenswiderrufen in einer Vielzahl von Rechtsschutzfällen Versicherungsschutz erteilt. Auf bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung könne er sich nicht stützen. Das Bestehen eines Anspruchs werde mit dem Einsichtsgesuch nicht behauptet. Die Akteneinsicht werde erkennbar ohne konkreten Anlass mit dem Ziel einer Ausforschung beantragt. Ein rein wirtschaftliches Ausforschungsinteresse könne das Einsichtsgesuch jedoch nicht rechtfertigen. Auch seien die Kläger (hiesigen Antragsteller) ihren versicherungsvertraglichen Informationsobliegenheiten im gebotenen Umstand nachgekommen. Schließlich habe auch das seinerzeit beklagte Kreditinstitut ein Interesse an Geheimhaltung ("Bankgeheimnis"). In jedem Fall aber gehe das Gesuch zu weit, indem es auf Einsicht in die gesamte Akte und nicht lediglich in einzelne bestimmte Bestandteile gerichtet sei.
Durch Bescheid vom 6. November 2019 hat der Antragsgegner die beantragte Akteneinsicht genehmigt und die tatsächliche Gewährung bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgestellt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit am 6. Dezember 2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangener Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, mit der sie im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung sinngemäß beantragen,
die Bewilligung der Akteneinsicht durch den Präsidenten des Landgerichts ... aufzuheben.
Zur Begründung tragen sie vor, der Versicherer wolle nicht prüfen, ob die Kosten des Rechtsstreits von den ehemaligen Klägern oder ihren Anwälten ordnungsgemäß gehandhabt worden seien - insoweit ergäbe sich ein Akteneinsichtsrecht nur, wenn sich der Gerichtsakte Anhaltspunkte entnehmen ließen, dass es bezüglich der Kosten Unregelmäßigkeiten gegeben hätte, was indes nicht der Fall sei -, und für Haftungsansprüche gegen die Anwälte der ehemaligen Kläger und hiesigen Antragsteller fehle es an irgendwelchen Anhaltspunkten, weshalb der Rechtsschutzversicherer insofern lediglich rein wirtschaftliche Interessen verfolgen könne.
Der Antragsgegner will der Sache nach den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte s...